Ausgeschiedene Mitarbeiter müssen Geschäftsgeheimnisse bewahren
Dabei hat er klargestellt, dass ein durch das UWG geschütztes Geschäftsgeheimnis auch dann vorliegt, wenn den Daten kein bestimmter Vermögenswert zukommt. So liegt auch ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor, wenn ein ausgeschiedener Mitarbeiter Namen und Telefonnummern von Kundenansprechpartnern, die er während seiner Beschäftigung mit Wissen des Arbeitgebers in sein privates Notiz- und Adressbuch geschrieben hat, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt.
Wird dieses Geschäftsgeheimnis zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu Gunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem früheren Arbeitgeber zu schaden, aufbewahrt, so kommt eine Strafbarkeit in Betracht. Hier droht sogar Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
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