Ausgeschiedene Mitarbeiter müssen Geschäftsgeheimnisse bewahren

| Mainz

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 27.04.2006 mit der Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen durch ausgeschiedene Mitarbeiter beschäftigt.

Dabei hat er klargestellt, dass ein durch das UWG geschütztes Geschäftsgeheimnis auch dann vorliegt, wenn den Daten kein bestimmter Vermögenswert zukommt. So liegt auch ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor, wenn ein ausgeschiedener Mitarbeiter Namen und Telefonnummern von Kundenansprechpartnern, die er während seiner Beschäftigung mit Wissen des Arbeitgebers in sein privates Notiz- und Adressbuch geschrieben hat, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt.

Wird dieses Geschäftsgeheimnis zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu Gunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem früheren Arbeitgeber zu schaden, aufbewahrt, so kommt eine Strafbarkeit in Betracht. Hier droht sogar Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

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