Der rentenversicherungspflichtige GmbH-Geschäftsführer

21.04.2006 |
Bekanntlich ist in Zeiten leerer Rentenkassen die Kreativität des Gesetzgebers nahezu unerschöpflich, wenn es um die Verpflichtung neuer Beitragszahler geht...

So hat der Gesetzgeber schon Ende des Jahres 1999 den so genannten arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen erfunden. Mit einem solchen musste sich das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R) befassen.

Die Rechtsprechung ist sich seit längerem einig, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Selbstständiger gewertet wird, wenn er in der Lage ist ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern und nicht abhängig beschäftigt ist. Dies ist der Fall, wenn er Mehrheitsgesellschafter ist oder als Minderheitsgesellschafter eine so genannte Sperrminorität hat. Nach der neuen gesetzlichen Regelung zur Rentenversicherung (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) kommt es nun aber vor, dass ein solcher Selbstständiger der Versicherungspflicht unterliegt.

Nach der Vorschrift unterliegen Selbstständige der Versicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen regelmäßiges Einkommen 400 EUR übersteigt und wenn sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Dies trifft in der Regel auf den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zu. Dieser beschäftigt nämlich keine Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer sind alleine bei der GmbH beschäftigt.

Weiterhin ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nur für einen Auftraggeber tätig. Er ist nämlich nur für die GmbH tätig. Diesen Fall hat das Bundessozialgericht in dem Urteil ausdrücklich behandelt und festgestellt, dass für den Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versicherungspflicht besteht. Ein klassischer Unternehmer, der alle Entscheidungen selbst trifft und sein Unternehmen als GmbH führt, ist danach rentenversicherungspflichtig.

Im Zweifel empfiehlt es sich, bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen insoweit fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. So könnte beispielsweise ein Arbeitnehmer von dem Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich angestellt werden oder der Gesellschafter-Geschäftsführer könnte auch noch für einen anderen Auftraggeber tätig werden, indem er z. B. gegenüber einem Kunden der GmbH persönlich und nicht für die Gesellschaft handelt.

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