Existenzgründer: Das ist wichtig !

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Im Arbeitsförderungsrecht kann sich eine sozialrechtliche Beratung besonders auch für Existenzgründer lohnen. Bekannte Leistungen sind das Überbrückungsgeld und der Existenzgründungszuschuss zu einer so genannten Ich-AG.

Arbeitsagentur fördert Existenzgründer

Hier ist auch unbedingt an das so genannte Arbeitslosengeld II, die Grundsicherung für Arbeitssuchende, zu denken. Das Überbrückungsgeld setzt voraus, dass bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, eine Entgeldersatzleistung bezogen wurde beziehungsweise das an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, an einer Strukturanpassungsmaßnahme teilgenommen wurde oder Arbeitslosigkeit drohte. Es muss also ein konkreter Bezug zu einer Arbeitslosigkeit bestehen.

Hier lohnt sich eine frühe Beratung, damit nicht vorbereitende Maßnahmen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit von der Arbeitsagentur schon als Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gewertet werden. Nach der Auffassung des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz setzt die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit voraus, dass diese unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtet ist und der Gewinnerzielung dienende Handlungen mit Außenwirkungen vorgenommen werden.

Überbrückungsgeld für sechs Monate

Gezahlt wird Überbrückungsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes, das zuletzt bezogen wurde oder würde, zuzüglich einer Pauschale für Sozialversicherungsbeiträge. Insgesamt werden Zahlungen für sechs Monate geleistet.

Die bekanntere Form der Förderung von Selbstständigkeit ist der Existenzgründungszuschuss zur so genannten Ich-AG. Voraussetzungen für diese Leistungen sind, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beendet. Auch hier muss der Arbeitnehmer Entgeldersatzleistungen bezogen haben, bevor er die selbstständige Tätigkeit aufgenommen hat. Insoweit muss ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bestehen. Hier geht man von einer Monatsfrist aus. Eine feste Grenze gibt es insoweit aber nicht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Existenzgründer nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein jährliches Arbeitseinkommen von voraussichtlich nicht mehr als 25.000 EUR bezieht.

Existenzgründerzuschuss

Der Existenzgründerzuschuss wird im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit in Höhe von 600 EUR monatlich, im zweiten Jahr in Höhe von monatlich 360 EUR und im dritten Jahr in Höhe von 240 EUR gezahlt.
Bei der Ich-AG und dem Überbrückungsgeld ist es notwendig, dass eine fachkundige Stelle, zum Beispiel ein Steuerberater, vor Beginn der Tätigkeit das Unternehmenskonzept geprüft hat.

Förderungsmethode Arbeitslosengeld II

Statt der beiden beschriebenen Förderungsmethoden kommt aber auch der Bezug von Arbeitslosengeld II in Betracht. Arbeitslosengeld II erhalten nicht nur Arbeitlose. Vielmehr wird Arbeitslosengeld 2 auch an Erwerbstätige und Selbstständige, die mit den Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ihren angemessenen Bedarf nicht decken können, gezahlt. Es ist also eine Rechnung vorzunehmen.

Bedarf ausrechnen

Zunächst ist der Bedarf auszurechnen. Dieser setzt sich aus dem Pauschalbetrag in Höhe von 345 EUR und den Kosten der Unterkunft (Kaltmiete, zuzüglich Heizkosten) zusammen. Wenn die selbstständige Tätigkeit diesen Bedarf nicht deckt, kann die Differenz an Arbeitslosengeld 2 gezahlt werden. Zu beachten ist auch, dass bei Selbstständigen von dem einzusetzenden Eigeneinkommen ein Abzug vorzunehmen ist. Hier sind im Einzelfall recht komplizierte Berechnungen anzustellen. Wenn allerdings nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, welche Ausgaben genau zur Erzielung des Einkommens gedient haben, was also absetzbare Betriebsausgaben sind, so kann eine Pauschale in Höhe von zwanzig Prozent der Betriebseinnahmen abgezogen werden.

Geschütztes Vermögen: Mittelklassewagen, selbstgenutzte Immobilie, Lebensversicherung

Hier ist allerdings zu beachten, dass grundsätzlich vorhandenes Vermögen einzusetzen ist. Allerdings gibt es Ausnahmen. So ist ein angemessener Hausrat genauso wenig, wie ein angemessenes Kraftfahrzeug zu berücksichtigen. Die Rechtssprechung hält hier einen Mittelklassewagen mit mittlerer Motorisierung für angemessen, wenn er schon vor der Arbeitslosigkeit angeschafft wurde. Ein Vermögensfreibetrag darf in Höhe von 200 EUR für jedes vollendete Lebensjahr behalten werden, wobei mindestens 4.100 EUR pro Person behalten werden dürfen. Ein Altersvorsorgevermögen, zum Beispiel in Form von Lebensversicherungen, über die man erst nach Vollendung des Renteneintrittsalters verfügen kann, ist genauso, wie eine selbst genutzte Immobilie geschütztes Vermögen. Die selbst genutzte Immobilie darf natürlich nicht unangemessen groß sein. Es darf aber ein Freibetrag von 750 EUR für notwendige Anschaffungen behalten werden.

Darüber hinaus sind natürlich die Gegenstände auszunehmen, die zur Erzielung des Gewinns aus der Selbstständigkeit benötigt werden. Das kann zum Beispiel das Werkzeug eines Handwerkers sein.
Zu beachten ist auch, dass der Gesetzgeber mit diesen Maßnahmen die Aufnahme einer Tätigkeit fördern will. Aus diesem Grund wird das erzielte Einkommen nicht vollständig angerechnet. Es sind auch Freibeträge vorgesehen, die als Anreiz für die Beendigung von Arbeitslosigkeit behalten werden dürfen, festgelegt. Hier ist auch eine recht komplizierte Berechnung vorzunehmen. Ein Mindestfreibetrag in Höhe von 100 EUR verbleibt aber in jedem Fall.
Besonders zu beachten ist, dass man während des Bezuges von Arbeitslosengeld II gesetzlich kranken-, renten- und unfallversichert ist, sodass auch ein Bezug von beispielsweise nur 1 EUR pro Monat hilfreich ist.

Es ist also jedem, der seine Arbeitslosigkeit durch eine Existenzgründung beenden will, anzuraten, dass er sich parallel zu dem Beratungsangebot der Arbeitsagentur frühzeitig den unabhängigen Rat eines kompetenten Fachanwaltes für Sozialrecht einholt.

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