Google Adwords: Fremde Marken und Markennamen verboten?
Mit dieser Frage war nun der Bundesgerichtshof in drei Verfahren befasst (Beschluss vom 22.1.2009, Az. I ZR 125/07, Urteile vom 22.1.2009, Az. I ZR 139/07 und I ZR 30/07). Die Konkurrenten, deren Namen als Schlüsselworte verwendet worden waren, klagten gegen die Nutzung. Bisher war die Rechtslage höchstrichterlich ungeklärt, und die aufgeworfenen Fragen durch verschiedene Oberlandesgerichte (OLG) unterschiedlich beurteilt. Umstritten war besonders wie zu verfahren ist wenn ein Begriff zwar als Schlüsselwort verwendet wird, sonst in der Werbeanzeige aber nicht auftaucht. In einem solchen Fall hatte das OLG Braunschweig geurteilt, die eingetragene Marke "bananabay" dürfe von Konkurrenten nicht als Adword verwendet werden (Urteil vom 12.7.2007, Az. 2 U 24/07). Von einer Markenverletzung in ähnlichen Fällen geht auch das OLG Dresden aus (so OLG Dresden, Urteil vom 9.1.2007, Az. 14 U 1958/06). Anders urteilte beispielsweise das OLG Frankfurt, das der Auffassung ist, eine kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung liege nicht vor, wenn die Adword-Werbung von den Trefferanzeigen erkennbar abgegrenzt dargestellt werde (Beschluss vom 26.2.2008, Az. 6 W 17/08).
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in den drei Fällen unterschiedlich. In der Sache I ZR 139/07 stand die Marke "PCB-POOL" gegen das Schlüsselwort "pcb". Hier nahm der BGH an, es liege lediglich eine (markenrechtlich erlaubte) beschreibende Benutzung vor und wies die Klage ab. Im Verfahren I ZR 30/07 wandte sich die "Beta Layout GmbH" ohne Erfolg gegen das Schlüsselwort "Beta Layout". Der BGH sah keine ausreichende Verwechslungsgefahr. Der Fall I ZR 125/07 ist dagegen weiterhin offen, ihn legte das Gericht dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser muss nun entscheiden, ob in der Verwendung einer geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt.
Praxistipp:
Sollen fremde Bezeichnungen im Rahmen von Adwords verwendet werden oder möchte ein Unternehmer gegen die Verwendung durch Fremde vorgehen ist zunächst zu prüfen, ob bereits aufgrund der Begriffe ein markenrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt. Wenn ja ist für die Frage nach der Zulässigkeit von Adwords die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten.
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