Illegaler Software-/Musik-Download: hohe Abmahnkosten vermeiden

| Mainz

Wer, ohne über entsprechende Urheberrechte zu verfügen, an Internet-Tauschbörsen teilnimmt, verletzt Urheberrechte. Verletzte Rechteinhaber können dagegen im Wege der Abmahnung vorgehen. Dies kann teuer werden. Reagiert man rechtzeitig, können hohe Kosten jedoch vermieden werden.

Mit der Abmahnung wird die Unterzeichnung einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt, sowie Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten. Darüber hinaus kann Lizenzschadensersatz verlangt werden. Je nachdem, in welchem Umfang Dateien im Internet geladen und angeboten wurden, können diese Schadensersatzforderungen erheblich sein. Ist die Identität des Verletzers, wie bei Internet-Tauschbörsen regelmäßig der Fall, dem Verletzten nicht bekannt, besteht zunächst keine Handhabe für eine Abmahnung. Der Versuch, einen Auskunftsanspruch gegen die Netzbetreiber wie z. B. die Deutsche Telekom AG gerichtlich durchzusetzen, führte mangels entsprechender gesetzlicher Anspruchsgrundlagen nicht zum Erfolg. Die Rechteinhaber behelfen sich jedoch dadurch, dass sie Strafanzeige gegen unbekannt stellen. Die Staatsanwaltschaft kann dann die Adresse des Anschlussinhabers ermitteln. Daraufhin beantragen die Rechteinhaber Akteneinsicht, und gehen so gegen den Anschlussinhaber in Form einer Abmahnung vor. Nach der derzeitigen Tendenz der Rechtsprechung haftet der Anschlussinhaber für die von seinem Anschluss aus vorgenommenen Tauschbörsen-Teilnahmen.

Die Abmahnkosten können jedoch vermieden werden, wenn rechtzeitig reagiert wird. Sobald die Staatsanwaltschaft einen Anschlussinhaber zur Vernehmung lädt oder, in umfangreichen Fällen, eine Hausdurchsuchung veranlasst, rät Rechtsanwalt Dr. Müßig dazu, sofort und freiwillig Unterlassungserklärungen abzugeben. Dies hat zur Folge, dass mit einer Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht mehr verlangt, und dieses Verlangen auch nicht mehr in Rechnung gestellt werden kann. Zu zahlen sind dann nur noch der Lizenzschadensersatz und ggf. hierfür entstandene, dann aber erheblich geringere Kosten.

Beispielberechnung: bei Ansetzen eines fiktiven Gegenstandswerts von 100.000 EUR für das Unterlassungsbegehren muss der Verletzer dem Rechteinhaber Abmahnkosten in Höhe von 1780,20 EUR netto ersetzen. Wird dagegen nur Lizenzschadensersatz von z.B. 1.000 EUR eingefordert, betragen die zu ersetzenden Anwaltskosten nur 130,50 EUR.

Praxistipp:

Wenn Sie an illegalen Software- oder Musiktauschbörsen teilgenommen haben, und gegen Sie staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingeleitet werden, sollten Sie sofort gegenüber den Anzeigeerstattern strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen abgeben. Bei der Formulierung der Unterlassungserklärungen und der Frage, in wessen Namen dies sinnvoll ist, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen. Über einen Anwalt sollten Sie Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen.

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Redakteur: Dr. Jan Peter Müßig

Dr. Jan Peter Müßig

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Müßig berät in den Gebieten Urheberrecht, Medienrecht, Lizenzrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht. Davon umfasst sind u.a. IT-, EDV-/Software-, Domain- und Onlinerecht, Presse- und Verlagsrecht.

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