Landgericht Bamberg hebt Auskunftsverpflichtung eines Anonymisierungsdienstes hinsichtlich Vorratsdatenspeicherung auf
Eine bisher unbekannte Person hatte den Anonymisierungsdienst genutzt, um unter falschen Kontaktdaten bei einem Anbieter ein Webhosting-Paket mit einer monatlichen Gebühr von EUR 19,99 zu bestellen. Der Anbieter des Anonymisierungsdienstes speichert im Rahmen des § 113 a Abs. 6 TKG die IP-Adressen seiner Nutzer für einen begrenzten Zeitraum. Die Herausgabe dieser IP-Adressen verlangte nun die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Ermittlungen.
Das AG Bamberg hatte - der Ansicht der Staatsanwaltschaft folgend -ausgeführt, dass sich die Beschuldigten gezielt eines Anonymisierungsdienstes bedient hätten "und somit ein Handeln im gewerbsmäßigen Umfang mit bandenmäßigen Strukturen zu ermöglichen". Dem widerspricht das LG Bamberg nunmehr deutlich und führt dazu aus, dass die Voraussetzungen des § 100 g StPO i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 113 a TKG nicht gegeben sind, "da Anhaltspunkte für ein bandenmäßiges bzw. gewerbsmäßiges Handeln nicht vorliegen. Auch die Tatsache, dass sich der unbekannte Täter eines Anonymisierungsdienstes bediente, spricht ohne weitere Anhaltspunkte nicht für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln."
Die Kammer ist darüber hinaus der Auffassung, dass aufgrund des geringen Schadens (EUR 19,99 für die monatliche Bereitstellung eines Webhosting-Paketes) die Erhebung der Daten bzw. das Verlangen, diese bis zu einer Hauptsacheentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu verwahren, in keinem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht.
Rechtsanwalt Schmidt, Partner bei teclegal Rhein-Main Rechtsanwälte (Vertreter der Steganos GmbH), begrüßt den Beschluss des LG Bamberg: "Die Kammer macht mit ihrem Beschluss deutlich, dass der Versuch alle Nutzer eines Anonymisierungsdienstes zu kriminalisieren und damit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu § 100 g StPO und § 113 TKG zu umgehen nicht von Erfolg gekrönt sein kann. Die anonyme Nutzung von Telemedien ist in § 13 Absatz 6 TMG ausdrücklich als Gestaltungsziel vorgegeben und es ist zu begrüßen, dass diese Vorgabe nicht mit der pauschalisierten Kriminalisierung eines Anonymisierungsdienstes ausgehöhlt werden kann."
Quelle: Pressemeldung teclegal Rhein-Main Rechtsanwälte
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