OLG Frankfurt: Kein Auskunftsanspruch an Provider bei illegalem Download

| Mainz

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt müssen Zugangsprovider (wie z.B. die Telekom) die IP-Daten ihrer Kunden nicht an Dritte zur privaten Rechtsverfolgung herausgeben. Die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen durch Tauschbörsen wird damit wesentlich erschwert.

Ausgangspunkt der Entscheidung waren Urheberrechtsverstöße von Internetnutzern, die Film-DVDs in einer Internet-Tauschbörse zum Download anboten. Der Rechteinhaber ermittelte die IP-Daten und verlangte vom Zugangsprovider, die entsprechenden Kundendaten herauszugeben. Auf diese Weise sollte dann im Wege der Abmahnung gegen die Nutzer vorgegangen werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) war der Auffassung, zwar seien die Provider auf der Grundlage von § 113a TKG zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. Die Speicherdauer beträgt nach der Vorschrift sechs Monate. Allerdings gibt es nach Ansicht des Gerichts keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch eines Rechteinhabers auf Übermittlung dieser Daten. Der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG betreffe nur Verkehrsdaten i.S.d. §§ 3 Nr. 30, 96 TKG (z.B. Daten zur Entgeltabrechnung) (OLG Frankfurt, Beschluss v. 12.05.2009, Az. 11 W 21/09).

Bereits im März 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht per einstweiliger Anordnung entschieden, bei der Vorratsdatenspeicherung nach § 113a TKG seien Daten an eine Behörde insbesondere nur dann zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat ist (Az. 1 BvR 256/08).

Praxistipp:

Provider, die zur Auskunft aufgefordert werden, sollten überprüfen, ob und wenn ja in welchem Umfang sie verpflichtet sind. Wer eine Abmahnung erhält sollte prüfen, ob und wenn ja welche Erklärung abgegeben werden sollte.

Quelle: Pressemeldung RA Dr. Jan Peter Müßig

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