OLG Frankfurt: Keine Haftung für Musikdownload
Hintergrund ist eine Klage von Musikkonzernen, die vom Inhaber eines Internetanschlusses Unterlassung und Zahlung verlangten. Angeblich sei vom Anschluss des Beklagten aus an einer illegalen Tauschbörse teilgenommen worden. Dabei habe ein Nutzer insgesamt 290 Audio-Dateien anderen Tauschbörsen-Nutzern zum Download zur Verfügung gestellt. Das Landgericht Frankfurt/Main als Vorinstanz erließ gegen den Beklagten daraufhin eine entsprechende einstweilige Verfügung.
In der Widerspruchsverhandlung vor dem Landgericht legte der beklagte Inhaber des Internetanschlusses jedoch dar, dass keiner der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen zum angeblichen Tatzeitpunkt zuhause war. Auch sei sein PC durch ein Passwort geschützt gewesen, und er habe seine Familie stets darauf hingewiesen, im Internet auf rechtmäßige Nutzung zu achten. Nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erlegte das Gericht daraufhin den klagenden Musikkonzernen die Kosten des Rechtsstreits auf.
Gegen diese Entscheidung legten die Musikkonzerne Beschwerde ein. Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde nun zurück (Az. 11 W 58/07, Beschluss vom 20.12.2007). Der Inhaber eines Internetanschlusses hafte jedenfalls dann nicht für illegale Nutzungen, wenn er keine Anhaltspunkte dafür habe, dass von seinem Anschluss aus Urheberrechtsverletzungen zu befürchten seinen. Darüber hinaus sei der Anschlussinhaber gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen auch nicht verpflichtet, diese zu überwachen oder zu instruieren. Soweit eine Belehrungspflicht gegenüber minderjährigen Familienangehörigen bestehe sei dieser vorliegend jedenfalls nachgekommen worden.
Praxistipp:
Inhaber eines Telefon-/Internetanschlusses sollten minderjärhige Haushaltsangehörige nachweislich belehren. Darüber hinaus ist es ratsam, technische Hürden gegen die Nutzung illegaler Software einzurichten.
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