OLG Köln: Kosten der Abmahnung bei Tauschbörse im Internet
Im dem OLG Köln vorliegenden Fall hatte die Inhaberin eines Internetanschlusses eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten, da angeblich von ihrem Anschluss aus Musikdateien per Tauschbörse verbreitet worden waren. Die Anschlussinhaberin gab eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte allerdings die Zahlung von Schadensersatz. Hierzu teilte sie lediglich mit, nicht selbst an der Tauschbörse teilgenommen zu haben. Zum Internet hatten dabei auch der Ehemann sowie zwei minderjährige Söhne (zum Tatzeitpunkt zehn und dreizehn Jahre alt) Zugang. Die Anschlussinhaberin machte allerdings keine Angaben, wer als Täter in Frage komme, und ob und wenn ja welche Sicherungsmaßnahmen sie ergriffe habe. Das Gericht entschied nun, dass die Inhaberin des Internetanschlusses jedenfalls dann die Kosten der Abmahnung tragen müsse, wenn sie im Prozess entsprechende Angaben nicht mache. Der Entscheidung liegt damit die Annahme des Gerichts zugrunde, dass die Anschlussinhaberin mit der Tauschbörsennutzung einverstanden war, oder das Tauschen im Internet durch andere Personen aus dem Haushalt jedenfalls nicht in ausreichendem Maß verhindert hatte. Dabei ließ das OLG Köln offen, inwieweit ein Internetanschluss überwacht werden muss.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Selbst wenn man die Auffassung des OLG zugrundelegt ist das Urteil im Übrigen nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragbar. Insbesondere bleibt unklar, welche konkreten Überwachungspflichten den Inhaber eines Internetanschlusses nach Ansicht des Gerichts treffen.
Praxistipp zu den Kosten der Abmahnung:
Wenn Sie eine Abmahnung zum Urheberrecht wegen Nutzung einer Tauschbörse erhalten ist zunächst zu überprüfen, welche Umstände gegeben sind. Je nach den konkreten Umständen sollte reagiert werden. Ggf. sollten getroffene Sicherungsmaßnahmen dokumentiert werden, um eine Haftung ausschließen zu können.
Quelle: Pressemeldung RA Müßig
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