Streitwert bei einer einstweiligen Verfügung gegen Spam-Mails kann 10.000 € betragen

| Mainz

Im Gegensatz zu anderen Amts- und Landgerichten geht das OLG Koblenz nicht davon aus, dass die Zusendung von E-Mail-Spam nur Bagatellcharakter hat. Mit Beschluss vom 29.09.2006 (AZ: 14 W 590/06) hat das Gericht festgestellt, dass der Gegenstandswert einer einstweiligen Verfügung, mit der einem Unternehmer die Versendung von Spam-E-Mails untersagt werden soll, 10.000 Euro betragen kann.

Das Gericht führt dazu aus, dass es sich bei diesen Werbe-E-Mails um ein Ärgernis handelt, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann.

Hintergrund der Entscheidung ist eine, von einem Rechtsanwalt beantragte einstweilige Verfügung gegen einen Finanzmakler. Dieser hat dem Antragsteller unaufgefordert eine 421 KB große E-Mail zugesandt, mit der er für ein Finanzkonzept warb. Der Antragsteller hielt dies für unzulässig, weil er den Antragsgegner nicht dazu aufgefordert habe, ihm die Mail zu übersenden. Da der Antragsgegner der Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben nicht nachkam, beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Mainz setzte den Streitwert per Beschluss mit 10.000 Euro an. Dagegen legte der Antragsgegner Beschwerde ein, welche das OLG Koblenz mit dem genannten Beschluss zurückwies.

Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass es sich bei der E-Mail, die der Antragsgegner an den Antragsteller versandt hat, um unverlangte Werbung handelte und sich diese Tatsache auch erst nach der Lektüre weiterer Passagen der Mitteilung ergab. Entgegen der vereinzelt von Amtsgerichten vertretenen Auffassung haben Spam-E-Mails auch nicht nur Bagatellcharakter. Es kostet den Adressaten viel Zeit und Mühe, allmorgendlich aus der elektronischen Post die Flut von unerwünschten Werbe-E-Mails auszusortieren, die sich häufig mit einer seriös oder zumindest unverfänglich wirkenden Absenderadresse tarnen, um auf diese Weise das Misstrauen des Adressaten zu zerstreuen. Es handelt sich um ein Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann.

Quelle: Pressemeldung Rechtsanwalt Stephan Schmidt, 14. November 2006

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1. Review für "Streitwert bei einer einstweiligen Verfügung gegen Spam-Mails kann 10.000 € betragen" ( von StrongKing am )
Sowas habe ich gesucht Genau sowas habe ich gesucht. Super!
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2. Review für "Streitwert bei einer einstweiligen Verfügung gegen Spam-Mails kann 10.000 € betragen" ( von SickChris am )
Seh ich genauso. Danke für den Artikel. Manche Hundebesitzer unterschätzen die Wichtigkeit einer Haftpflicht.
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3. Review für "Streitwert bei einer einstweiligen Verfügung gegen Spam-Mails kann 10.000 € betragen" ( von FashionPro am )
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4. Review für "Streitwert bei einer einstweiligen Verfügung gegen Spam-Mails kann 10.000 € betragen" ( von GuppyTexter am )
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5. Review für "Streitwert bei einer einstweiligen Verfügung gegen Spam-Mails kann 10.000 € betragen" ( von AudioPimp am )
Tolle Hinweise Danke für den Hinweis mit dem Deckungsakt! Ich wusste nicht, dass dies auch von der Haftpflicht getragen wird!
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