Verwendung von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig

| Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht hat über zwei Wahlprüfungsbeschwerden geurteilt, die sich gegen den Einsatz von rechnergesteuerten Wahlgeräten (sog. Wahlcomputer) bei der Bundestagswahl 2005 zum 16. Deutschen Bundestag richteten (vgl. Pressemitteilung Nr. 85/2008 vom 25. September 2008). Der Zweite Senat hat entschieden, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.

Der Zweite Senat hat entschieden, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.

Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1

und Abs. 2 GG), der gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Danach ist es

verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden, dass § 35 Bundeswahlgesetz (BWG) den Einsatz von Wahlgeräten zulässt. Die Bundeswahlgeräteverordnung ist jedoch verfassungswidrig, weil sie nicht

sicherstellt, dass nur solche Wahlgeräte zugelassen und verwendet werden, die den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit genügen. Die bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag eingesetzten rechnergesteuerten Wahlgeräte entsprachen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht den Anforderungen, die die Verfassung an die Verwendung elektronischer Wahlgeräte stellt. Dies führt jedoch nicht zur Auflösung des Bundestages, weil der Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung die festgestellten Wahlfehler mangels irgendwelcher Hinweise darauf, dass Wahlgeräte fehlerhaft funktioniert hätten oder manipuliert worden sein könnten, überwiegt. Soweit die Verfahrensgestaltung des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages beanstandet wurde, war die Wahlprüfungsbeschwerde erfolglos.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. Die beanstandeten Fehler des Wahlprüfungsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag waren erfolglos. Auch wenn das Verfahren zwischen Einlegung des Wahleinspruchs und der Entscheidung des Deutschen Bundestages über ein Jahr gedauert hat, handelt es sich noch nicht um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler. Allein die Dauer des Verfahrens entzieht der Entscheidung nicht die Grundlage. Es stellt ebenfalls keinen schwerwiegenden Fehler dar, der der Entscheidung des Deutschen Bundestages die Grundlage entzieht, dass der Wahlprüfungsausschuss von einer mündlichen Verhandlung des Wahleinspruchs des Beschwerdeführers abgesehen und auch im Übrigen nicht in öffentlicher Sitzung beraten hat.

II. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, der sich aus den

verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für Demokratie, Republik

und Rechtsstaat ergibt, gebietet, dass alle wesentlichen Schritte

der Wahl öffentlich überprüfbar sind, soweit nicht andere

verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Dabei

kommt der Kontrolle der Wahlhandlung und der Ermittlung des

Wahlergebnisses eine besondere Bedeutung zu.

Der Einsatz von Wahlgeräten, die die Stimmen der Wähler

elektronisch erfassen und das Wahlergebnis elektronisch ermitteln,

genügt nur dann den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn die

wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung

zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden

können. Während bei der herkömmlichen Wahl mit Stimmzetteln

Manipulationen oder Wahlfälschungen unter den Rahmenbedingungen der

geltenden Vorschriften jedenfalls nur mit erheblichem Einsatz und

einem präventiv wirkenden sehr hohen Entdeckungsrisiko möglich

sind, sind Programmierfehler in der Software oder zielgerichtete

Wahlfälschungen durch Manipulation der Software bei elektronischen

Wahlgeräten nur schwer erkennbar. Die große Breitenwirkung

möglicher Fehler an den Wahlgeräten oder gezielter Wahlfälschungen

gebietet besondere Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes der

Öffentlichkeit der Wahl.

Der Wähler selbst muss ohne nähere computertechnische Kenntnisse

nachvollziehen können, ob seine abgegebene Stimme als Grundlage für

die Auszählung oder jedenfalls als Grundlage einer späteren

Nachzählung unverfälscht erfasst wird. Wird das Wahlergebnis durch

rechnergesteuerte Verarbeitung der in einem elektronischen Speicher

abgelegten Stimmen ermittelt, genügt es nicht, wenn anhand eines

zusammenfassenden Papierausdrucks oder einer elektronischen Anzeige

lediglich das Ergebnis des im Wahlgerät durchgeführten

Rechenprozesses zur Kenntnis genommen werden kann.

Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, bei den Wahlen elektronische

Wahlgeräte einzusetzen, wenn die verfassungsrechtlich gebotene

Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle gesichert

ist. Eine ergänzende Kontrolle durch den Wähler, die Wahlorgane

oder die Allgemeinheit ist beispielsweise bei elektronischen

Wahlgeräten möglich, in denen die Stimmen neben der elektronischen

Speicherung anderweitig erfasst werden. Ob es noch andere

technische Möglichkeiten gibt, die ein auf Nachvollziehbarkeit

gegründetes Vertrauen des Wahlvolks in die Korrektheit des

Verfahrens bei der Ermittlung des Wahlergebnisses ermöglichen und

damit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl genügen, bedarf im

vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Einschränkungen der bürgerschaftlichen Kontrollierbarkeit des

Wahlvorgangs können nicht dadurch ausgeglichen werden, dass

Mustergeräte im Rahmen des Verfahrens der Bauartzulassung oder die

bei der Wahl konkret eingesetzten Wahlgeräte vor ihrem Einsatz von

einer amtlichen Institution auf ihre Übereinstimmung mit bestimmten

Sicherheitsanforderungen und auf ihre technische Unversehrtheit hin

überprüft werden. Auch eine umfangreiche Gesamtheit sonstiger

technischer und organisatorischer Sicherungsmaßnahmen ist allein

nicht geeignet, fehlende Kontrollierbarkeit der wesentlichen

Schritte des Wahlverfahrens durch die Bürger zu kompensieren. Denn

die Kontrollierbarkeit der wesentlichen Schritte der Wahl fördert

begründetes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Wahl erst

dadurch, dass die Bürger selbst den Wahlvorgang zuverlässig

nachvollziehen können.

Beim Einsatz rechnergesteuerter Wahlgeräte sind keine gegenläufigen

Verfassungsprinzipien erkennbar, die eine weitreichende

Einschränkung der Öffentlichkeit der Wahl und damit der

Kontrollierbarkeit von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung

rechtfertigen könnten. Der Ausschluss unbewusst falscher

Stimmzettelkennzeichnungen, unbeabsichtigter Zählfehler und

unzutreffender Deutungen des Wählerwillens bei der

Stimmenauszählung rechtfertigt für sich genommen nicht den Verzicht

auf jegliche Art der Nachvollziehbarkeit des Wahlakts. Auch der

Grundsatz der Geheimheit der Wahl und das Interesse an einer

raschen Klärung der Zusammensetzung des Deutschen Bundestages

bilden keine gegenläufigen Verfassungsbelange, die als Grundlage

einer weit reichenden Einschränkung der Kontrollierbarkeit von

Wahlhandlung und Ergebnisermittlung herangezogen werden könnten.

Von Verfassungs wegen ist nicht gefordert, dass das Wahlergebnis

kurz nach Schließung der Wahllokale vorliegen muss. Zudem haben die

vergangenen Bundestagswahlen gezeigt, dass auch ohne den Einsatz

von Wahlgeräten das vorläufige amtliche Endergebnis der Wahl

regelmäßig innerhalb weniger Stunden ermittelt werden kann.

III. Während die Verordnungsermächtigung des § 35 BWG keinen

durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ist die

Bundeswahlgeräteverordnung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der

Öffentlichkeit der Wahl verfassungswidrig. Die

Bundeswahlgeräteverordnung enthält keine Regelungen, die

sicherstellen, dass nur solche Wahlgeräte zugelassen und verwendet

werden, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine

wirksame Kontrolle der Wahlhandlung und eine zuverlässige

Nachprüfbarkeit des Wahlergebnisses genügen. Die

Bundeswahlgeräteverordnung stellt nicht sicher, dass nur solche

Wahlgeräte eingesetzt werden, die bei Abgabe der Stimme eine

verlässliche Kontrolle ermöglichen, ob die Stimme unverfälscht

erfasst wird. Die Verordnung stellt auch keine konkreten

inhaltlichen und verfahrensmäßigen Anforderungen hinsichtlich einer

verlässlichen nachträglichen Kontrolle der Ergebnisermittlung.

Dieses Defizit kann nicht im Wege einer verfassungskonformen

Auslegung behoben werden.

IV. Auch die Verwendung der oben genannten elektronischen Wahlgeräte

bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag verletzt die

Öffentlichkeit der Wahl. Die Wahlgeräte ermöglichten keine wirksame

Kontrolle der Wahlhandlung, da wegen der ausschließlich

elektronischen Erfassung der Stimmen auf einem Stimmspeichermodul

weder Wähler noch Wahlvorstände oder im Wahllokal anwesende Bürger

die unverfälschte Erfassung der abgegebenen Stimmen überprüfen

konnten. Auch die wesentlichen Schritte bei der Ergebnisermittlung

konnten von der Öffentlichkeit nicht nachvollzogen werden. Es

reichte nicht aus, dass anhand eines zusammenfassenden

Papierausdrucks oder einer elektronischen Anzeige das Ergebnis des

im Wahlgerät durchgeführten Rechenprozesses zur Kenntnis genommen

werden konnte.

V. Die festgestellten Wahlfehler führen nicht zu einer Wiederholung

der Wahl in den betroffenen Wahlkreisen.

Der Wahlfehler, der sich aus der Verwendung von rechnergesteuerten

Wahlgeräten ergibt, deren Beschaffenheit mit den Anforderungen an

eine wirksame Kontrollierbarkeit des Wahlvorgangs nicht vereinbar

war, führt, seine Mandatsrelevanz unterstellt, nicht zur teilweisen

Ungültigerklärung der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag. Das

Interesse am Bestandsschutz der im Vertrauen auf die

Verfassungsmäßigkeit der Bundeswahlgeräteverordnung

zusammengesetzten Volksvertretung überwiegt den Wahlfehler, da

dessen mögliche Auswirkungen auf die Zusammensetzung des 16.

Deutschen Bundestages mangels irgendwelcher Hinweise darauf, dass

Wahlgeräte fehlerhaft funktioniert hätten oder manipuliert worden

sein könnten, allenfalls als marginal einzustufen sind und auch im

Hinblick darauf, dass der festgestellte Verfassungsverstoß bei noch

ungeklärter Rechtslage erfolgte, den Fortbestand der gewählten

Volksvertretung nicht unerträglich erscheinen lassen.

Quelle: Pressemeldung BVerfG

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