AG Mainz zum Urheberrecht: Freispruch bei Tauschbörse

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In einem aktuellen Strafurteil des Amtsgerichts Mainz wurde die Inhaberin eines Internetanschlusses vom Vorwurf der Tauschbörsennutzung nach §§ 106 ff. UrhG freigesprochen (Urteil vom 16.9.2009, Az. 2050 Js 16878/07.408ECs ).

Tauschbörse: Inhaber des Internetanschluss muss keine Nutzer sein

Dass es sich beim Täter gerade um die Anschlussinhaberin gehandelt haben soll konnte nicht bewiesen werden. Mittlerweile liegt die schriftliche Begründung des Urteils vor.

Nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sollen vom Internetanschluss der Angeklagten urheberrechtlich geschützte Musikdateien in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden sein. Das Anbieten geschützter Musikwerke über das Internet ist strafbar nach §§ 106 ff. UrhG. In einer Hausdurchsuchung waren mehrere Rechner sichergestellt worden. Im Haushalt der Anschlussinhaberin waren im fraglichen Zeitraum jedoch mehrere Personen wohnhaft. Es blieb damit unklar, wer genau Dateien angeboten haben könnte.

Das Gericht war zunächst der Auffassung, die Daten über die Zuordnung der IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt, die sichergestellten Rechner und mehrere entsprechende Gutachten seien ausreichend, um die Strafbarkeit zu begründen. Dementsprechend erging zunächst Strafbefehl, nach dem die Anschlussinhaberin 1.500 EUR Strafe hätte zahlen sollen. Hinzu kommt regelmäßig, dass an den Anschlussinhaber eine Abmahnung adressiert wird, und er eine Unterlassungserklärung unterzeichnen sowie Schadensersatz leisten soll.

Gegen den Strafbefehl legte die Anschlussinhaberin durch ihren Anwalt erfolgreich Einspruch ein. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Müßig führte dabei insbesondere den Grundsatz in dubio pro reo an (im Zweifel für den Angeklagten), da jedenfalls mehrere Personen im Haushalt als Täter in Frage kamen. Des Weiteren verwies Rechtsanwalt Dr. Müßig unter anderem auf die rechtswissenschaftlichen Entwicklungen und Diskussionen im Urheberstrafrecht, die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur rechtswidrigen Anordnung einer Durchsuchung, sowie auf die Rechtsprechung des OLG Oldenburg, wonach aus einer Tauschbörsen-Nutzung noch nicht auf das Bewusstsein geschlossen werden kann, Daten nicht nur zu laden, sondern auch anzubieten. Dem folgte das Gericht. Nach der nunmehr vorliegenden Begründung stand nicht mit ausreichender Sicherheit fest, dass zum Tatzeitpunkt ausschließlich die Anschlussinhaberin Zugang zum Internet hatte. Auch könne nicht festgestellt werden, wer Zugang zu welchem sichergestellten Rechner gehabt habe. Die Anschlussinhaberin wurde daher aus tatsächlichen Gründen gemäß § 267 Abs. 5 StPO freigesprochen.

Praxistipp:

Wird Ihnen die Teilnahme an einer Tauschbörse strafrechtlich zur Last gelegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Vorwurf zutreffen kann, und wie reagiert werden sollte. Gleiches gilt, wenn Ihnen eine Abmahnung zugeht, und die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz gefordert wird.

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