Versicherungsbranche erhält erstmals umfassenden, praktikablen, klaren Ablaufplan für Krisen

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Die DAV kommentiert den VSAAG-Referentenentwurf zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen als einen notwendigen Schritt zur Etablierung klarer Krisenmechanismen. Sie lobt den transparenten, praxisorientierten Ansatz, der die Stabilität im Versicherungssektor erhöht und den Schutz der Versicherungsnehmer stärkt. Kritisch bewertet sie eine zu umfangreiche Anlehnung an IRRD-Anforderungen und fordert stattdessen die Beibehaltung des bewährten risikobasierten Aufsichtsregimes, eine faire Kostenverteilung und klare BaFin-Übergangsregelungen. Dabei werden auch Abwicklungsfonds, Liquiditätsindikator und Solvabilitätskapitalanforderung gezielt eingebunden.

DAV betont signifikanten Stabilitätsgewinn durch IRRD-Umsetzung im dauerhaften VSAAG-Sanierungsrahmen

Der VSAAG-Referentenentwurf überträgt die IRRD-Vorgaben in deutsches Recht und ergänzt sie um umsetzbare Regelungen für Krisensituationen bei Versicherungsunternehmen. Er definiert Maßnahmen zur Vorbereitung, Intervention und Abwicklung sowie Verantwortlichkeiten zwischen BaFin, Unternehmen und weiteren Akteuren. Durch standardisierte Abläufe werden unnötige Verzögerungen vermieden und die Verlässlichkeit bei Sanierungs- und Abwicklungsverfahren erhöht. Dies stärkt die Widerstandsfähigkeit des deutschen Versicherungsmarkts, sichert die Interessen der Versicherungsnehmer und unterstützt ein konsistentes europäisches Krisenmanagement.

Versicherungen arbeiten mit dauerhaften, kollektiven Risikoabsicherungen und individuellen Vertragslaufzeiten, die sich grundlegend von banktypischen Hebel- und Refinanzierungsstrategien unterscheiden. Aus diesem Grund kann eine strikte BRRD-Adaption nicht ohne weiteres übernommen werden. Eine maßgeschneiderte Regulierung, die das deutsche risikobasierte Aufsichtsmodell beibehält und gezielt europäische Recovery-Standards integriert, stellt die Passgenauigkeit sicher. Damit werden Aufsichtseffizienz, Krisenresistenz und Verbraucherschutz in Einklang gebracht.

Die Deutsche Aktuarvereinigung argumentiert, dass Versicherer aufgrund ihrer spezifischen Kapitalanlage- und Risikostruktur ein abweichendes Geschäftsmodell gegenüber Banken aufweisen. Bislang seien Insolvenzen im Versicherungsbereich kaum systemrelevant gewesen. Eine umfassende Übernahme der BRRD würde diesen Unterschieden nicht gerecht werden. Das deutsche, auf Risikobewertung ausgerichtete Aufsichtssystem habe seine Leistungsfähigkeit bewiesen. Die DAV unterstützt daher eine ausgewogene und schrittweise Harmonisierung europäischer Aufsichtsstandards unter Beachtung nationaler Anforderungen zum Schutz der Versicherungsnehmer und Stabilisierung des Marktes.

Im Rahmen des VSAAG wird mit § 222h VAG-E festgelegt, dass vor der Inanspruchnahme betroffener Versicherungsverträge zunächst kollektive Branchenfonds und Sonderbeiträge eingesetzt werden. Diese Regel führt zu einer Vorbelastung solventer Versicherer und ihrer Kunden, da ihre Überschussbeteiligungen gekürzt werden, während tatsächliche Verursacher erst verzögert belastet werden. Aktuarielle Stimmen kritisieren diese Praxis und empfehlen, direkt nach dem Prinzip Verursacher haftet den betroffenen Versicherungsbestand heranzuziehen, um eine gerechte und zeitnahe Kostenverteilung sicherzustellen.

Aus aktuarieller Perspektive stellt die DAV die geplante Abfolge der Mittelheranziehung im VSAAG-Referentenentwurf in den Vordergrund. Erst werden kollektive Branchenmittel und Sonderbeiträge aktiviert, bevor auf Reserven und Bestände des betroffenen Versicherers zugegriffen wird. Dies bewirkt, dass solvente Unternehmen und deren Versicherungsnehmer über verringerte Überschussbeteiligungen die Kosten decken müssen, während die unmittelbare Inanspruchnahme der Versicherten des angeschlagenen Unternehmens erst zeitlich verschoben stattfindet.

Branchenweiter Abwicklungsfonds bricht bisherige deutsche Spartentrennung konsequent komplett auf

Die DAV weist darauf hin, dass der vorgesehene Abwicklungsfonds, gespeist von allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die bewährte deutsche Spartentrennung aufweichen könnte. Ziel des Fonds ist die kollektive Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen, wodurch finanzielle Belastungen einzelner Sparten nicht länger strikt abgegrenzt bleiben. Damit würde das vorrangige Anliegen der IRRD, Risiken eindeutig nach Sparte zu trennen und Haftungsverflechtungen zu vermeiden, erheblich geschwächt und der Schutz der Versicherungsnehmer beeinträchtigt.

Die Anwendung der Solvabilitätskapitalanforderung als Verteilungskriterium führt infolge ihrer starken Schwankungsanfälligkeit zu redundanten Kapitalabrufen in Versicherungs- und Rückversicherungssparten. Die interne Modelllogik sorgt für variable Anforderungen, die zu mehrfacher Inanspruchnahme derselben Risikopuffer führen. Dies bindet unnötig Liquidität und personelle Ressourcen für regelmäßige Modellanpassungen. Unternehmen sehen sich dadurch erhöhten Reportingverpflichtungen ausgesetzt und müssen interne Prozesse kontinuierlich abstimmen, was die Effizienz der Kapitalallokation und die Risikonachverfolgbarkeit beeinträchtigt. Finanzaufsicht fordert regelmäßige Validierungen Tests.

Aus Sicht der DAV ist die Allokation der benötigten Mittel nach Solvabilitätskapitalanforderung im § 191/192 SAGV-E fehlerhaft. Die volatilen Schwankungen dieser Kennzahl und ihre Manipulationsmöglichkeit über interne Risikomodelle begünstigen technische Umlagerungen zwischen den Sparten. Zudem kann in Konzernen die gleichzeitige Berücksichtigung von Erstversicherungsrisiken in Rückversicherungsgruppen zu einer doppelten Inanspruchnahme führen. Das Ergebnis ist eine verzerrte und ungerechte Risikoverteilung.

Die Forderung, im § 13 SAGV-E zusätzliche Liquiditätsindikatoren zu implementieren, geht über die von der europäischen IRRD definierten Anforderungen hinaus. Nach aktuarieller Analyse ist dies nicht gerechtfertigt, da Versicherer bereits strenge Liquiditätsprüfungen im § 26b VAG-E einhalten und die BaFin über effektive Krisenmodus-Befugnisse verfügt. Die neuen Kennzahlen erhöhen den Dokumentationsaufwand und schaffen eine unnötige Komplexität in der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung, ohne den Schutz der Versicherten nennenswert zu verbessern und verbessern Risikotransparenz.

Die DAV sieht in den gemäß § 13 SAGV-E verpflichtenden Liquiditätsindikatoren eine Ausweitung regulatorischer Anforderungen, die über die IRRD-Vorgaben hinausgeht. Angesichts der starken Liquiditätspolster deutscher Versicherungsunternehmen erscheint dieser Schritt aus Sicht der DAV unbegründet. Gleichzeitig könnte eine ungewollte Überlappung mit den Liquiditätsregeln des § 26b VAG-E zu Doppelprüfungen führen. Die BaFin verfügt allerdings bereits über umfassende Anordnungsbefugnisse, um im Ernstfall zeitnah und effizient aufsichtsrechtlich zu reagieren. Die DAV hält Regelungen für überflüssig.

VSAAG-Referentenentwurf stärkt Vertrauen in deutschen Versicherungsmarkt nachhaltig und umfassend

Durch den VSAAG-Referentenentwurf erhält die Versicherungsbranche einen eigenständigen Krisenrahmen, der sektorale Stabilität mit verbraucherorientiertem Schutz verknüpft. Klare Strukturen für Sanierungs- und Abwicklungsprozesse bieten Planungssicherheit, während abgestufte Interventionskriterien frühzeitiges Handeln ermöglichen. Die Einbeziehung der DAV-Kritik schafft Anreizsysteme für ein robustes Risikomanagement und definiert eindeutige Verantwortlichkeiten. So wird die Widerstandsfähigkeit des deutschen Versicherungsmarktes dauerhaft gestärkt und das Vertrauen der Versicherungsnehmer nachhaltig gefestigt.

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