Mit seinen Schlussanträgen spricht EuGH-Generalanwalt Emiliou der maltesischen Regelung Bill 55 die Rechtmäßigkeit ab, da sie gegen die Brüssel-Ia-Verordnung verstoße. Die Bestimmung schließt die Vollstreckung von Urteilen aus anderen EU-Staaten aus und verhindert so Rückerstattungsansprüche von Online-Spielern. CLLB-Rechtsanwalt Thomas Sittner erklärt, dass eine entsprechende EuGH-Entscheidung grenzenlose Möglichkeiten für die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen eröffnen und die Rechtsdurchsetzung in der EU vereinheitlichen würde. Dies könnte Anbieter zu länderübergreifender Lizenzierung und höheren Compliance-Standards bewegen.
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Bill 55 isoliert Malta durch Blockade unrechtmäßiger grenzüberschreitender Glücksspielurteile
Entsprechend den Schlussanträgen von EuGH-Generalanwalt Emiliou verstößt Malta mit seiner Bill 55 gegen die Brüssel-Ia-Verordnung, indem es die Anerkennung und Zwangsvollstreckung von deutschen und österreichischen Urteilen zur Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten aussetzt. Diese Praxis widerspricht den EU-Vorgaben zur grenzüberschreitenden Justizkooperation. Lehnt der Gerichtshof den Einspruch Maltes aus, können betroffene Spieler ihre Ansprüche künftig direkt vor maltesischen Gerichten einfordern und maltesische Anbieter nicht länger entziehen und die Rechtsklarheit in Europa deutlich stärken.
Maltesische Sonderregelung erschwert EU-Urteilsvollstreckung bei unlizenzierter Glücksspielpraxis in Malta
Deutsche und österreichische Gerichte stellten wiederholt fest, dass Online-Glücksspielanbieter ohne Lizenz Verluste an Spieler zurückzahlen müssen, wenn sie unrechtmäßig tätig sind. Daraufhin beschloss Malta mit der Bill 55 eine Gesetzesänderung, um heimische Wett- und Spielunternehmen vor Vollstreckungsanträgen aus anderen EU-Staaten zu schützen. Infolge dieser Regelung werden ausländische Urteile in Malta nicht mehr automatisch vollstreckt, wodurch Betroffene ihre Rückforderungsansprüche nur erschwert durchsetzen können. Kritiker befürchten eine deutliche Schwächung des europaweiten Verbraucherschutzes.
Malta kann nach Emiliou EU-Urteile nicht mehr eigenmächtig blockieren
Unter der Regelung der Brüssel-Ia-Verordnung dürfen nationale Gerichte keine eigenen Bewertungen der Substanz oder Form anderer EU-Urteile vornehmen, sondern müssen diese direkt anerkennen und als vollstreckbar behandeln. Jegliche Rechtfertigung mit Bezug auf die öffentliche Ordnung bedarf hoher Kriterien und kann nicht als generelles Instrument verwendet werden, um unliebsame Entscheidungen aufzuhalten oder zu annullieren. Generalanwalt Emiliou weist darauf hin, dass die Ordre-public-Klausel nicht legitim zum Schutz von Anbietern missbraucht werden darf.
Maltesische Sonderregelung Bill 55 wird vor EuGH Vereinbarkeit geprüft
Das österreichische Handelsgericht in Wien wandte sich mit dem Vorlageverfahren C-683/24 an den EuGH, um zu klären, ob Malta seine Bill 55 gegen EU-Recht einsetzen darf. Nach Ansicht von Generalanwalt Alexios Emiliou verletze diese Sonderregelung sowohl innerstaatliche Bestimmungen als auch die Brüssel-Ia-Verordnung. Er wies darauf hin, dass die Aussetzung ausländischer Vollstreckungstitel keine legitime Ausnahme darstellt und daher nicht zulässig sei. Diese Bewertung könnte den grenzüberschreitenden Verbraucherschutz deutlich verbessern. beträchtlich anheben.
Generalanwalt Emiliou erklärt maltesische Ordre-public-Klausel offiziell ungültig und rechtswidrig
In seinen Schlussanträgen führt der Generalanwalt aus, dass Malta mit der Berufung auf die Ordre-public-Klausel gegen die Verpflichtungen aus der Brüssel-Ia-Verordnung verstoße. Die politisch motivierte Neubewertung von Gerichtsurteilen, die EU-Vorschriften erfüllen, stelle einen unzulässigen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit dar. Sie könne nicht als Vorwand für protektionistische Eingriffe in den Binnenmarkt genutzt werden, ohne dem Grundsatz der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zu widersprechen. Somit gefährdet das Vorgehen den Verbraucherschutz schwerwiegend.
Brüssel-Ia-Verordnung: Keine automatische Lizenzanerkennung maltesischer Glücksspielanbieter in EU überhaupt
Der Generalanwalt weist darauf hin, dass die Geltung einer maltesischen Glücksspiellizenz nicht automatisch zur Weitung des europäischen Binnenmarkts führt. Stattdessen bleibt es jedem Mitgliedstaat vorbehalten, eigene Regulierungsrahmen, Lizenzvoraussetzungen und Kontrollmechanismen für Online-Glücksspiele festzulegen. Damit können Länder wie Deutschland zusätzliche Auflagen oder sogar nationale Sperrmaßnahmen gegen Anbieter verhängen, die zwar in Malta reguliert sind, aber ansonsten nicht alle lokalen Vorgaben erfüllen. Dieses Vorgehen stärkt die Rechtsklarheit und betont die Bedeutung nationaler Sorgfaltspflichten im Glücksspielbereich.
EuGH-Empfehlung setzt Glücksspielanbieter europaweit unter verstärkten Druck zur Lizenzkonformität
Folgt der Europäische Gerichtshof den Feststellungen des Generalanwalts, beseitigt dies nationale Einschränkungen bei der Vollstreckung von Rückzahlungsurteilen gegen Online-Casinos. Geschädigte Poker- und Automatenspieler können ihre Ansprüche in allen EU-Staaten gleichermaßen durchsetzen. Der daraus resultierende einheitliche Vollstreckungsrahmen verbessert die Konsumentensicherheit, verhindert Schlupflöcher und zwingt Glücksspielanbieter dazu, ihre Lizenzierung transparent und vollständig an länderübergreifende Regulierungsanforderungen anzupassen. Gleichzeitig stärkt das Urteil das Vertrauen im Binnenmarkt, schafft gleichwertige Wettbewerbsbedingungen und verhindert jegentliche protektionistische Ausgrenzung.
Generalanwalt Emiliou konstatierte in seinen Schlussanträgen, dass die maltesische Bill 55 einen klaren Bruch des EU-Rechts darstellt, da sie die rechtmäßige Vollstreckung europäischer Urteile verhindert. Die Folge ist eine Stärkung der Rechte von Verbrauchern: Online-Spieler können Verluste auch bei Anbietern mit maltesischer Lizenz einfordern. Akzeptiert der EuGH die Argumentation, etabliert sich ein grenzüberschreitendes Vollstreckungsregime, das die Rechtssicherheit erhöht und für faire Wettbewerbsbedingungen sorgt. Es markiert eine Verpflichtung zur länderübergreifenden Kooperation.

