Wichtig nicht nur bei der Firmengründung: Wahl der Rechtsform

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Warum sollte man die Rechtsform bereits bei der Firmengründung beachten? Mit einer guten Geschäftsidee und viel Tatkraft wird oft in rasantem Tempo ein prosperierendes Unternehmen aus dem Boden gestampft. Vor lauter Tagesgeschäft vergessen die Partner oft, die geeignete Rechtsform für ihr gemeinsames Wirken zu wählen.

Wahl der Rechtsform: Vorbeugen ist besser

Wenn die ersten Unstimmigkeiten der Gesellschafter kommen, ist es zu spät, dem gemeinsamen Wirken ein gerechtes Firmenkonstrukt überzustülpen. Die Wahl der Rechtsform sollte daher so früh wie möglich und unbedingt vor Beginn der Tätigkeit getroffen werden. In jedem Fall sollte ein Gesellschaftsvertrag geschlossen werden. Aber auch die weiteren Schritte, die von Gesetz wegen zur Wirksamkeit und zur eigenen Rechtsfähigkeit der Gesellschaft notwendig sind, sollten nicht aufgeschoben werden.

Folgende Kriterien spielen bei einer Entscheidungsfindung zur richtigen Rechtsform in der Regel eine wichtige Rolle:

  1. die Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter,
  2. die Minimierung von Steuern,
  3. Formvorschriften und Veröffentlichungspflichten,
  4. Mitbestimmung durch einen Beirat oder einen Aufsichtsrat,
  5. das Ansehen der Rechtsform und
  6. Vorgaben von Banken, Versicherungen oder berufsständigen Körperschaften und Verbänden.

Eine Haftungsbeschränkung auf das eingezahlte Kapital hat in der Regel den Nachteil, dass die formalen Pflichten steigen, steuerliche Verluste nur noch eingeschränkt mit anderen Einkünften verrechnet werden können und beispielsweise bei einer Aktiengesellschaft auch noch ein Aufsichtsrat mitbestimmt. Eine Aktiengesellschaft hat dagegen ein hohes Ansehen am Markt. Ein weiterer Nachteil bei ihr ist aber, dass ein recht hohes Kapital aufgebracht werden muss.

Bei den Rahmenbedingungen muss man sich überlegen, dass das gesellschaftsvertragliche Konstrukt nicht nur für die nahe Zukunft, sondern auch in späteren Zeiten und bei veränderten Marktverhältnissen anwendbar und interessensgerecht sein muss.

Wichtig auch: Erbschaft, Scheidung, Ehevertrag

Man muss sich auch von Anfang an Gedanken machen, was passiert, wenn ein Gesellschafter verstirbt oder aus anderen Gründen ausscheidet. Hier ist auch darauf zu achten, dass oft bei Scheidungen Einsichtsrechte in die Gewinnermittlung entstehen. Solches sollte auch frühzeitig durch die Pflicht, einen Ehevertrag abzuschließen, geregelt werden. Auch erbschaftssteuerliche Belange sind von Anfang an zu bedenken.

Besonders unübersichtliche und komplizierte Vertragskonstrukte sollten vermieden werden, da man sich oft nach Jahren nicht mehr an die einzelnen Beweggründe erinnert, selbst das komplizierte Konstrukt nicht mehr ohne weiteres durchschaut und eine solche Verwirrung in Zeiten, in denen schnelle und wichtige Entscheidungen getroffen werden müssen, sehr hinderlich sein kann. Insoweit darf nicht vergessen werden, dass wesentliche Regelungen für alle Gesellschaftsformen im Gesetz enthalten sind. Bei der Beratung ist zu beachten, dass vielfach Vertragsmuster aus dem amerikanischen Markt genutzt werden. Dort ist es üblich, dass im Gesellschaftsvertrag alles geregelt wird, da keine oder nur sehr dünne gesetzliche Regelungen vorliegen. Hier muss man sich genau überlegen, ob man wirklich von Anfang an auf internationale Investoren angewiesen ist und ob man für solche überhaupt in absehbarer Zeit interessant ist. Zu bedenken ist auch, dass ein Wechsel der Rechtsform stets mit Kosten verbunden ist.

Wichtig ist es, dass die Gesellschaftsstruktur auch auf die einzelnen Personen zugeschnitten ist. So ist es für Personen, die jahrelang selbständig waren und alle Entscheidungen alleine getroffen haben, sehr schwierig, sich mit Kontrollorganen abzustimmen und Berichtspflichten nachzukommen. Solche Reibungspunkte sollten von Anfang an in die Überlegungen einbezogen werden.

Trennung: Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen

Es sind auch von vorneherein Vorkehrungen zu treffen, damit das Gesellschaftsvermögen nicht mit dem Privatvermögen vermischt wird. In Zeiten einer Krise der Gesellschaft könnte dies im Extremfall dazu führen, dass die Haftungsbeschränkung auf das Kapital entfällt.


Bildnachweis: © unsplash.com – Florian Klauer

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