Datenschutzverstoß? Bundeskartellamt untersucht Meta

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Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat weitreichende Konsequenzen für Meta, das Unternehmen hinter Facebook, in Bezug auf den Datenschutz. Das Bundeskartellamt hatte bereits zuvor Meta untersagt, Nutzerdaten ohne ausdrückliche Zustimmung zu sammeln. Der EuGH hat nun die Entscheidung bestätigt und dabei insbesondere Bedenken geäußert bezüglich der Sammlung von Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen, religiöse Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung zulassen. Dieses Urteil rückt erneut die Datenschutzprobleme von Meta in den Fokus, wie auch ein Datenleck aus dem Jahr 2021 zeigt. Betroffenen Facebook-Nutzern wird von der renommierten Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfohlen, eine kostenlose Erstberatung in Anspruch zu nehmen, um Schadensersatzansprüche zu prüfen. Weitere Informationen zum Datenleck und Datenschutz können auf unserer Website eingesehen werden.

Meta unterliegt in Datenschutzverfahren

In den letzten Jahren hat der Meta-Konzern vermehrt wegen Verstößen gegen den Datenschutz das Interesse der EU auf sich gezogen. Das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt einen weiteren Rückschlag für den großen Social-Media-Riesen dar. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen C-252/21 wurde die umfangreiche Datensammlung von Meta über seine Nutzer verhandelt. Um die Dienste von Facebook nutzen zu können, müssen die Nutzer den Allgemeinen Nutzungsbedingungen, Cookies und den Richtlinien zur Datenverwendung zustimmen. Anschließend verfolgt Meta die Aktivitäten der Nutzer innerhalb und außerhalb der Plattform und ordnet sie den entsprechenden Facebook-Konten zu. Dabei werden auch Informationen über die Nutzung anderer Meta-Plattformen wie Instagram oder WhatsApp sowie über besuchte Drittseiten erfasst. Das Bundeskartellamt hat dem Datensammeln ohne Einwilligung der Nutzer nun ein Ende gesetzt.

EuGH-Urteil: Meta muss Daten ohne Zustimmung untersagen

Im Rahmen eines Rechtsstreits gegen das Verbot des Bundeskartellamts reichte Meta Klage beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Das Unternehmen argumentierte, dass das Bundeskartellamt seine Befugnisse überschritten habe, indem es die Einhaltung des Datenschutzes kontrollierte. Zur Klärung der Frage, ob nationale Kartellämter berechtigt sind, den Datenschutz zu überwachen, wurde der Fall an den Europäischen Gerichtshof übergeben. Der EuGH entschied eindeutig zugunsten des Bundeskartellamts und untersagte Meta das Sammeln von Daten ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer.

Einwilligung und Datenschutz im Fokus

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil auch die Erfassung von Informationen beim Besuch von Websites außerhalb der Meta-Plattformen kritisch hinterfragt, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook. Das Gericht entschied, dass der Besuch einer Webseite nicht automatisch die Zustimmung des Nutzers zur weltweiten Veröffentlichung der gesammelten Daten einschließt. Gemäß der Datenschutzgrundverordnung hängt dies von den ausdrücklichen Erlaubnissen ab, die der Nutzer erteilt hat. Sensible Daten dürfen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers gesammelt werden. Das Urteil stellt klar, dass Meta nur dann auf Webseiten außerhalb seiner eigenen Plattformen zugreifen darf, wenn die Nutzer zuvor eindeutig ihre Freigabe dafür erteilt haben.

Bundeskartellamt feiert wichtigen Erfolg

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat weitreichende Auswirkungen und stellt einen bedeutenden Meilenstein für das Bundeskartellamt dar. Bereits 2019 hatte das Bundeskartellamt gegen Facebook Maßnahmen ergriffen und dem Unternehmen das Sammeln von Daten ohne eine wirksame freiwillige Einwilligung der Nutzer untersagt. Facebook hatte gegen diese Entscheidung geklagt und vor allem die Zuständigkeit des Bundeskartellamts angezweifelt, da dieses in erster Linie für die Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs zuständig ist. Das Gericht betonte jedoch, dass sowohl Datenschutzbehörden als auch das Bundeskartellamt berechtigt sind, das Datensammeln zu kontrollieren, um möglichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern.

Schlussfolgerungen und Ausblicke präsentiert

Durch die Rückverweisung des Falls an die deutschen Gerichte, welche sich an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg orientieren müssen, eröffnet sich eine neue Phase des Streitverfahrens. Meta wird voraussichtlich gezwungen sein, seine Kunden auf Plattformen wie Facebook, Instagram und WhatsApp erneut um ihre Zustimmung zur Datensammlung zu bitten. Hierbei ist es von großer Bedeutung, dass den Nutzern die Wahlfreiheit gewährt wird und sie die Möglichkeit haben, diese Einwilligung zu verweigern. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs sendet ein deutliches Signal hinsichtlich des Datenschutzes und betont die Wichtigkeit der Einwilligung bei der Sammlung von Daten. Es stellt einen bedeutsamen Schritt zur Stärkung der Privatsphäre und zum Schutz persönlicher Daten der Nutzer dar.

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