Urheberrecht: Bilder & Fotos – wie sind sie wirklich geschützt?

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Urheberrechtlich geschützt sind Bilder und Fotos im Internet. Dennoch findet man allenortens sogenannte lizenzfreie Bilder, deren freie Verwendung angepriesen wird. Wie verhält es sich nun mit dem Urheberrechtsgesetz (oft auch Urhebergesetz genannt)? Wir haben den Rechtsanwalt Dr. Jan Peter MüßigFachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht – in Mainz zum Urheberrecht von Fotos und Bildern befragt. Unsere Frage an ihn lautet: „Wie sind Fotos und Bilder im Internet wirklich geschützt?“. Hier der Wortlaut des Interviews.

Interview mit Rechtsanwalt Dr. Jan Peter Müßig

Herr Dr. Müßig, Sie sind Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht, welche Bilder oder Fotos sind überhaupt rechtlich geschützt?

Rechtsanwalt Dr. Jan Peter Müßig, Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht, Mainz

Rechtsanwalt Dr. Jan Peter Müßig, Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht, Mainz

Rechtsanwalt Dr. Müßig: Das Urheberrecht oder auch Copyright bietet einen umfassenden Schutz nicht nur für Künstler. Auch alles, was weniger im klassischen Sinn künstlerisch ist, kann geschützt sein. Das Fotorecht und Bildrecht bietet ein gutes Beispiel: Ein Urheberrecht/Copyright am Foto haben nicht nur künstlerisch tätige Fotografen, sondern alle, die ein Foto erstellen. Das kann etwa ein privates Bild wie ein Urlaubsfoto sein. Das Recht des Fotografen sollte also auf jeden Fall beachtet werden. Zum Urheberrecht des Fotografen kommen dann eventuell noch die Persönlichkeitsrechte von Abgebildeten hinzu, auch die haben Rechte am Bild. Bei einer Abbildung von Kunst können auch noch Rechte der bildenden Künstler des abgebildeten Werks betroffen sein.

Was ist ein Bild im rechtlichen Sinne des Urhebergesetz?

Rechtsanwalt Dr. Müßig: Der Schutz von Bildern geht sehr weit. D.h. jede bildnerische Kunst kann urheberrechtlich geschützt sein. Am besten veranschaulicht man sich das mit der Frage, was nicht mehr geschützt ist. Das sind etwa reine Reproduktionen wie die Fotokopie. Das heißt derjenige, der eine Fotokopie erstellt, genießt keinen Urheberschutz durch das Urhebergesetz.

Kann man denn ein Bild frei verwenden, wenn man es verändert?

Rechtsanwalt Dr. Müßig: Das ist die Frage nach der freien Benutzung. Selbständige Werke, die in so genannter freier Benutzung geschaffen worden ist, dürfen nach § 24 UrhG ohne Zustimmung des ursprünglichen Urhebers verwendet werden. Wann eine freie Benutzung vorliegt, ist im Einzelfall schwer abzugrenzen. Juristen behelfen sich meist mit der Formulierung, die persönlichen Züge des Originalwerks müssten verblassen. Beispiel: Eine Zeichnung orientiert sich grob an einer Fotografie. Ist eine Benutzung nicht frei in diesem Sinne, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Eine technische Veränderung eines Fotos ist in der Regel keine freie Benutzung.

Kann man sich dagegen wehren, dass ein Bild von einem im Internet verwendet wird? Also wenn man nicht selbst der Fotograf ist und ein Copyright hat, sondern nur selbst auf dem Foto abgebildet ist?

Rechtsanwalt Dr. Müßig: Für private Bilder gelten Persönlichkeitsrechte. Das heißt niemand muss es dulden, irgendwo abgebildet zu werden. Es gibt aber Ausnahmen. Die wichtigste Ausnahme ist, dass man einer Bildnutzung zugestimmt hat. Daneben gibt es weitere gesetzliche Ausnahmen, etwa wenn eine so genannte Person der Zeitgeschichte abgebildet werden soll. Zum Beispiel kann sich ein Staatschef nicht dagegen wehren, dass er in seiner politischen Funktion in der Presse abgebildet wird. Eine weitere Ausnahme ist etwa, wenn jemand an einer Versammlung teilnimmt, und ein Bild der Versammlung gezeigt werden soll.

Welche Strafe droht, wenn man gemäß Urhebergesetz eine Urheberrechtsverletzung begeht?

Rechtsanwalt Dr. Müßig: Urheberrechtsverletzungen können strafrechtlich verfolgt werden. Allerdings kommt dies in der Praxis relativ selten vor. Wenn doch, werden viele Verfahren gegen eine Zahlung eingestellt. Praktisch bedeutender sind so genannte zivilrechtliche Ansprüche. So kann beispielsweise der Fotograf von einem unberechtigten Nutzer Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Das kann im Wege der Abmahnung geltend gemacht werden und teuer werden.

Wie kann man sein Eigentum im Internet schützen?

Rechtsanwalt Dr. Müßig: Urheber sollten eigene Werke möglichst mit ihrer Urheberbezeichnung veröffentlichen (zum Beispiel „Urheber: xy“ oder „Copyright: xy“). Weiter sollte angegeben sein, ob und wenn ja wie das Bild durch Nutzer verwendet werden darf. Digitale Fotos sollten zu Beweiszwecken ein digitales Wasserzeichen haben. Allgemein kann man urheberrechtliche Werke zu Beweiszwecken bei einem Rechtsanwalt hinterlegen. Der Rechtsanwalt bestätigt dann, dass der Mandant ein Werk zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlegte, und glaubhaft machte, der Urheber zu sein.

Fazit

Es gibt durch das Urhebergesetz klare Vorgaben, wie der Urheber zum Schutz seiner Werke, Fotos und Bilder vorzugehen hat. Oftmals scheint es jedoch angeraten, einen Fachanwalt zu konsultieren, um zu vermeiden, aus Unwissenheit einen Fehler zu begehen. Das Interview führte Hans-Jürgen Schwarzer.

Kontaktdaten

Rechtsanwalt Dr. Jan Peter Müßig
Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht
Kaiserstr. 18
D-55116 Mainz
T: +49 (0)6131 / 144 150
F: +49 (0)6131 / 905 586
M: info@RAMuessig.de
W: www.ramuessig.de


Bildnachweis: © morguefile.com – cooee

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