Wer schöpferisch tätig ist wird durch das Urheberrecht mit umfassenden Rechten bedacht. Die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse sind begehrt, sowohl in künstlerischer als auch in finanzieller Hinsicht: Der Urheber darf entscheiden, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, ob es seinen Namen trägt, er kann sich gegen Entstellungen wehren und ihm kommen die Erträge aus der wirtschaftlichen Verwertung zugute.
Über künstlerische und finanzielle Fragen bei der Nutzung und Auswertung eines Werks lässt sich streiten. Häufig stellt sich die Frage, wem die Urheberrechte zustehen. Das können mehrere Personen gemeinsam sein.
Stets berechtigt ist der Autor eines Sprachwerks.
Lektor
Die Bearbeitung durch einen Lektor ist regelmäßig kein eigener urheberrechtlich relevanter Beitrag, so dass der Lektor keine Urheberrechte erwirbt. Etwas Anderes kann allerdings gelten, wenn der Lektor tiefgreifende Änderungen vornimmt. In einem solchen Fall sind Autor und Lektor Miturheber, denen dann die Rechte gemeinsam zustehen.
Pseudonym
Ob ein Autor unter seinem richtigen Namen oder unter Pseudonym veröffentlicht ist für seine Rechtsstellung als Urheber gleichgültig. Ihm als Urheber stehen die entsprechenden Rechte zu. Davon zu unterscheiden ist die Frage nach einem Anspruch auf Anonymität. Geheimhaltungsansprüche kann der Autor aus dem Urheberrecht nicht herleiten, sondern ist ggf. auf presse- oder persönlichkeitsrechtliche Ansprüche zu verweisen.
Ghostwriter
Ghostwriter sind die eigentlichen Verfasser eines Textes, und damit Urheber im Sinne des Gesetzes. Als solche sind auch sie, und nicht etwa die offiziell genannten Autoren, Inhaber der entsprechenden Rechte. Ein Ghostwriter kann dabei auch tatsächlich wirksam auf die Nennung seines Namens verzichten, inwieweit genau das möglich ist und wie lange ein solcher Verzicht gilt ist in der Rechtswissenschaft allerdings umstritten. Das Problem ist je nach Branche und Sachverhalt unterschiedlich zu lösen. Völlig aufgeben kann ein Ghostwriter sein Urheberrecht nicht.
Herausgeber
Auch der Herausgeber gesammelter Einzelwerke erwirbt urheberrechtsähnliche Rechte an der Sammlung. Wie weit diese gehen und wie die einzelnen Rechte aller Beteiligten zusammenspielen ist immer eine Frage des Einzelfalls, und jeweils gesondert zu überprüfen.
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