Urteil EuGH zu Löschanträgen bei Google: Alle Zensur geht vom Volk aus.

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Der EuGH (Europäischen Gerichtshof) hat in der Rechtssache C-131/12 nun entschieden. Google muss Links zu persönlichen Daten entfernen. Nach dem Urteil des EuGH kann Google zur Entfernung von Links verpflichtet werden. Bürger haben das Recht zu klagen.

Das Gericht leitet aus der EU-Datenschutzrichtlinie ab, dass Bürger verlangen können, dass Google Verweise auf Internetseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus seinen Suchergebnislisten (SERP) löscht.

Spanische Datenschutzagentur AEPD bringt Google zu Fall

Dem Urteil ging eine Geschichte voraus. Die spanische Datenschutzagentur hatte sich auf Betreiben eines spanischen Bürgers mit einem Beitrag der Tageszeitung La Vanguardia befasst. Der Beitrag stammte aus dem Jahr 1998 und wies auf die Zwangsversteigerung des Hauses des Spaniers hin. Dennoch kam er zum Voorschein, wenn man in Google nach dem Namen des spanischen Bürgers suchte. In den Suchergebnislisten (SERP) fand sich ein Link zu dem 15 Jahre alten Beitrag auf der Webseite der Tageszeitung La Vanguardia.

La Vanguardia darf, was Google verwehrt wird

Interessant ist dabei, dass gemäß den spanischen Datenschützern die spanische Tageszeitung den Artikel weiterhin veröffentlichen darf. Google sehen die Richter des EuGH nun auch als Verarbeiter von Daten. Dies macht einen Unterschied zu der bisherigen Einstufung als reinem Datentransporteur. In der Rolle als Datenverarbeiter ist Google nun für die Verwendung der Daten verantwortlich. Im Gegensatz zur Zeitung kann sich Google nicht auf journalistische Privilegien berufen.

Google: „weitreichende Konsequenzen des Urteils“

Google sieht Auswirkungen des Urteils für alle Publisher, nicht nur für Suchmaschinen. In der Tat ist nun die Möglichkeit gegeben, dass jeder einzelne Bürger das Löschen von Einzelinformationen fordern könnte. Setzt sich das durch, werden irgendwann nur noch positive Informationen im Netz zu finden sein. In Spanien gibt es derzeit knapp 200 Bürger, die von Google eine Löschung von persönlichen Informationen verlangen.

Das Max-Mosley-Urteil

Das Urteil kennt bereits einen Vorläufer. Anfang des Jahres urteilte das Hamburger Landgericht, dass Google Einträge über intime Fotos von Max Mosley, dem bekannten früheren Motorsportboss, löschen müsse. Auch hier fiel das Urteil zu gunsten des Schutzes der Privatsphäre.

Mögliche Konsequenzen des Urteils

Die spannende Frage ist natürlich auch, wie und vor allem auch wie schnell das Urteil umgesetzt wird. Google muss zumindest theoretisch für jedes der 28 EU-Mitgliedsländer einen Mitarbeiterstab installieren, der sich mit den im jeweiligen Land eingehenden Löschanträgen befasst. Dabei wird es nicht nur um das Entgegennehmen der Löschanträge gehen sondern auch um Prüfung der Löschanträge auf Berechtigung und letztlich auch um die Löschung der Einträge. Dabei wird Google auch in Ländern tätig werden müssen, in denen der Konzern derzeit noch keine Niederlassung hat.

Wie kann ich einen Löschantrag bei Google stellen?

In einem Interview erklärt Michaela Zinke von der Verbraucherzentrale Bundesverband, dass man sich zuerst direkt an Google wenden muss. Erst wenn Google eine Löschung ablehnt, wendet man sich an einen Datenschutzbeauftragten. Hier empfiehlt Michaela Zinke, sich an den Datenschutzbeauftragten in Hamburg zu adressieren, da Google in Hamburg eine Niederlassung unterhält. Vorteil: der Datenschützer kann auch im Namen des hilfesuchenden Bürgers gegen Google klagen. Bundesjustizminister Heiko Maas sieht durch das Urteil des EuGH die Datenschutzrechte gestärkt. Einen ersten Google-Löschantrag zum Download gibt es auch bereits.


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