Arbeitslosengeld II & Krankheit: Was passiert, wenn man mit Hartz IV krank ist?

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Wer Arbeitslosengeld bekommt, muss bereits finanzielle Einschränkungen gegenüber der früheren Erwerbstätigkeit hinnehmen. Doch was ist mit Empfängern von Arbeitslosengeld II & einer Krankheit ? Welche Leistungen können Empfänger von ALG II, dem sogenannten Hartz IV, erwarten?

Arbeitslosengeld und Krankheit: Versichert oder nicht?

Wer Arbeitslosengeld I bekommt, ist von Anfang an in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Das gilt auch für die Pflegeversicherung – die Beiträge werden durch die Arbeitsagentur pauschal entrichtet. Die Höhe der Beiträge ist gesetzlich festgelegt.
Wer nun aber keinen Anspruch auf irgendgeartete Leistungszahlungen hat, besitzt auch keine automatische Krankenversicherung.

Wer nur Leistungen nach dem SGB III erhält, muss sich umgehend bei der Krankenkasse melden – hier gilt es, eine freiwillige Mitgliedschaft zu beantragen. Denn in Deutschland herrscht die Pflicht zur Krankenversicherung, nur die Art derselben liegt im eigenen Ermessen. Empfänger des Arbeitslosengelds II sind über die Arbeitsagentur abgesichert und können von der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren.

Ist eine freiwillige Weiterversicherung bei Erhalt von ALG II möglich?

Wer Arbeitslosengeld II erhält, hat immer noch die Möglichkeit, sich freiwillig weiterzuversichern. Allerdings ist das bei den gesetzlichen Krankenkassen nur bis zu einer Frist von drei Monaten möglich. Die bestehende Mitgliedschaft endet, wenn diese Frist nicht eingehalten wird. Allerdings sind auch für die Weiterversicherung einige Voraussetzungen zu erfüllen, wozu die Vorversicherungszeit gehört.

Die Person, die sich gern weiterversichern lassen würde, muss demnach in den letzten fünf Jahren zuvor für insgesamt mindestens 24 Monate voll versichert gewesen sein. Möglich ist auch eine Betrachtung lediglich der letzten zwölf Monate – wer insgesamt nicht auf 24 Monate kommt, muss dann die letzten zwölf Monate durchgängig versichert gewesen sein.

Arbeitslosengeld, Krankheit und Familienversicherung: Geht das?

Die meisten gesetzlichen Krankenversicherungen bieten die Möglichkeit zur Familienversicherung an. Das ist eine günstige Variante, werden doch Kinder oder andere Familienangehörige kostenfrei bei einem zahlenden Mitglied versichert, solange sie kein eigenes Einkommen haben bzw. dieses eine feste Grenze pro Jahr nicht übersteigt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch für Empfänger des Hartz IV möglich, sich in der Familienversicherung absichern zu lassen.

Anspruch hätte zum Beispiel der Ehegatte, wobei auch eingetragene Lebenspartnerschaften Leistungen beanspruchen können. Jugendliche und junge Erwachsene unter 23 Jahren zählen ebenfalls noch zu den Begünstigten, sofern sie keine Arbeit haben oder sich in einer schulischen Ausbildung befinden.

Arbeitslosengeld II und Familienversicherung (#02)

Arbeitslosengeld II und Familienversicherung (#02)

Belastungsobergrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bei nahezu allen Zahlungsverpflichtungen, die der deutsche Bürger erfüllen muss, hat der Staat Belastungsobergrenzen festgelegt. Bis zu dieser Höhe müssen Zahlungen erfolgen, danach sind sie gedeckelt. Das gilt auch bei Zuzahlungen für Medikamente und Arzneimittel. Für Kinder und Jugendliche gilt das nicht, sofern sie unter 18 Jahre alt sind, müssen sie nichts dazubezahlen. Erwachsene hingegen müssen als Versicherte einen Eigenanteil tragen. Für sie gilt die Belastungsobergrenze, die bei zwei Prozent der Bruttoeinnahmen des Versicherten liegt. Geht es um eine Person, die chronisch krank ist, so liegt diese Grenze sogar bei nur einem Prozent pro Jahr.

Familien profitieren von den Kinderfreibeträgen. Übersteigen die Ausgaben im Jahr diese Freibeträge bzw. die Belastungsobergrenze, so entfällt die jährliche Eigenbeteiligung. Gut zu wissen: Die Freibeträge (pro Jahr: 3.648 Euro pro Kind und 4.410 Euro für den Lebens- oder Ehepartner) senken das jährliche Bruttoeinkommen und so wird die Belastungsobergrenze schneller erreicht. In der Regel erfolgt eine Zusammenveranlagung der Ehepartner, sodass auch die Zuzahlungen sowie die Bruttoeinnahmen beider zusammengelegt werden.

Belastungsobergrenze für Empfänger von Arbeitslosengeld II

Bei Anspruch auf ALG nimmt das Jobcenter nun das Arbeitslosengeld selbst als Grundlage für die Berechnung der Belastungsobergrenze. Hier wird brutto gleich netto gesetzt. Ein Beispiel: Ein Arbeitsloser bekommt im Monat 800 Euro vom Jobcenter gezahlt. Seine Belastungsgrenze für Eigenanteile liegt bei 192 Euro, was sich aus der Rechnung 800 Euro mal 12 Monate und davon zwei Prozent ergibt. Bei einem chronisch Kranken wären es 96 Euro (ein Prozent).

Die Belastungsgrenze ist bei einem Empfänger von Arbeitslosengeld also weitaus geringer als bei einem normal Erwerbstätigen mit einem durchschnittlichen Einkommen. Daher wird auch von der „persönlichen Belastungsgrenze“ gesprochen. Die zuständigen Krankenkassen helfen bei der Berechnung der individuellen Belastungsobergrenze. Wichtig ist, alle Belege zu sammeln, die später für eine Abrechnung infrage kommen können. Hierbei geht es um Zuzahlungen, die in der Apotheke geleistet werden mussten, um Zahlungen für Verbands- und Hilfsmittel sowie für diverse weitere Heilmittel.

Gut zu wissen: Die Belastungsobergrenze gilt zwar für das gesamte Jahr. Wer aber anhand der gesammelten Quittungen nachweisen kann, dass das Recht auf Geltendmachung der Grenze bereits besteht, kann den entsprechenden Antrag bei seiner zuständigen Krankenkasse stellen. Dann wird die Grenze auch im laufenden Jahr anerkannt – sofern alles seine Richtigkeit hat – und der Betreffende braucht für das jeweilige Jahr keine Zuzahlungen mehr zu leisten. Ab dem Jahreswechsel gilt jedoch die neue Belastungsobergrenze, dann muss der Antrag erneut gestellt werden, wenn die Ausgaben hoch genug sind.

Krankengeld bei länger dauernden Krankheit?

Wer eine langwierige Krankheit hat, befürchtet meist finanzielle Einbußen. Kein Wunder, denn das Krankengeld wird nicht in voller Höhe des entgangenen Einkommens gezahlt, sondern nur anteilig. Wer nun aber Arbeitslosengeld empfängt und eine schwere Krankheit hat, bekommt echte Probleme. Wobei eine Differenzierung zu berücksichtigen ist: Wer Arbeitslosengeld I bezieht, hat Anspruch auf Krankengeldzahlungen – Bezieher von ALG II jedoch nicht.

 

Längere Krankheit kann in diesem Fall zu Armut führen (#01)

Längere Krankheit kann in diesem Fall zu Armut führen (#01)

Normalerweise gilt, dass Krankengeldleistungen ab einer Dauer der Krankheit von sechs Wochen gezahlt werden. Dabei muss es sich um eine Krankheit handeln, wegen der die betreffende Person krankgeschrieben wurde. Ist sie zwischendurch gesund und schreibt sie der Arzt wegen einer anderen Krankheit erneut arbeitsunfähig, so beginnt der Zeitraum von sechs Wochen erneut.

Bezieher von Arbeitslosengeld I können Krankengeld beanspruchen, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind oder wenn sie auf Kosten der Krankenkasse in einem Krankenhaus behandelt werden. Um die Leistungen berechnen zu können, gilt der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit als Starttermin für die Krankengeld-Frist.

Bezieher von Arbeitslosengeld II jedoch sind generell vom Krankengeld ausgeschlossen, hier spielen gezahlte Beiträge keine Rolle. Für diejenigen aber wichtig: Wer neben dem Hartz IV Arbeitsentgelt bezieht, weil er vielleicht einer stundenweisen Beschäftigung nachgeht, und wenn derjenige dafür Beiträge an die Krankenkasse entrichtet, so besteht auch der Anspruch auf Krankengeldzahlung.

Eine weitere Ausnahme besteht im folgenden Fall: Der Betroffene bezieht noch Arbeitslosengeld I und bekommt Krankengeld gezahlt. Der Anspruchszeitraum für die Arbeitslosenunterstützung endet, während noch die Krankengeldzahlung fortgesetzt wird. Kann der Betreffende nun Hartz IV beanspruchen, so beansprucht er auch weiterhin die Krankengeldzahlung. Dieser doch recht komplizierte Fall sollte bei den Krankenkassen oder direkt beim Jobcenter detailliert nachgefragt werden.

Besondere Hinweise bei Krankheit

Wichtig ist, dass auch Empfänger von Arbeitslosengeld II bei Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Diese bekommt nur eben das Jobcenter und nicht der Arbeitgeber. Spätestens am dritten Tag der Erkrankung muss das Dokument vorliegen, ansonsten kann die Arbeitsagentur die Zahlung sämtlicher Leistungen einstellen. Die Bescheinigung muss auch eine Aussage über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung beinhalten. Die Arbeitslosenunterstützung wird weitergezahlt, sofern die Dauer der Erkrankung sechs Monate voraussichtlich nicht übersteigt.

Ebenfalls wichtig: Empfänger von Arbeitslosenunterstützung bekommen keinen Mehrbedarf mehr zugestanden, wenn kein besonders schwerer Krankheitsverlauf vorliegt. Das heißt, sofern ihre Erkrankung keinen hohen finanziellen Aufwand bei der Behandlung verlangt, bekommen sie auch keine höhere Unterstützung als ein gesunder Mensch zugestanden. So lautet zumindest die Theorie nach den „Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV)“, die aber keine rechtliche Bindung haben. Wer nun zum Beispiel an Multipler Sklerose, Diabetes oder Hypertonie erkrankt ist, bekommt auf seinen Antrag auf Mehrbedarf meist eine Ablehnung.

Die Sachbearbeiter der Arbeitsagentur sind keine medizinischen Fachleute und es ist ein Ding der Unmöglichkeit, jeden Antragsteller zu einer Untersuchung beim medizinischen Dienst zu schicken. Daher ist anzuraten, dass dem Ablehnungsbescheid erst einmal ein Widerspruchsschreiben folgt. Bleibt das ohne Erfolg, steht der Weg über das Gericht und eine dort einzureichende Klage offen. In deren Rahmen wird festgelegt, ob ein Mehrbedarf durch die Krankheit besteht und wenn ja, in welcher Höhe er sich beläuft. Diese Entscheidung ist dann allerdings auch bindend. Eine umfassende Beratung vorab und die Hilfe durch einen Rechtsanwalt ist hier sicherlich der beste Weg, um unnötig teure Klagen ohne Erfolgsaussichten zu vermeiden.


Bildnachweis: © shutterstock Titelbild: Makyzz, #01: Frank Gaertner, #02: hodonal88

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