FATCA-Abkommen: Pensionskassen, Österreich und das Jahr 2015

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Das FATCA-Abkommen beinhaltet Meldepflichten, welche von Finanzinstituten gegenüber der US-Steuerbehörde IRS eingehalten werden müssen. In Österreich gibt es einige Institutionen und Organisationen, welche von diesen Meldepflichten ausgenommen sind.

Fachverband der Pensionskassen Österreichs: Ausnahmen von der Meldepflicht

Am 29. April 2014 haben Österreich und die USA ein Abkommen über den Austausch von Steuerdaten ratifiziert. Offiziell geschieht dies um die internationale Steuerhinterziehung einzudämmen. Ab 2015 soll das Abkommen in Kraft treten. Somit müssen sich österreichische Finanzinstitute mit der Umsetzung befassen. Die Angst der Finanzbranche in Österreich ist natürlich groß, dass mit der Abarbeitung organisatorische und finanzielle Aufwände entstehen. Darüber hinaus führt das FATCA-Abkommen dazu, dass die österreichischen Banken, Versicherungen und anderen Finanzinstitute das Bankgeheimnis für in den USA steuerpflichtige Bürger lüften müssen.

In Österreich sind staatliche Rechtsträger, dort ansässige internationale Organisationen, Pensionskassen und betriebliche Vorsorgekassen von der Meldepflicht aus dem FATCA-Abkommen ausgeschlossen. Insofern kann der Fachverband der Pensionskassen aufatmen, da hier keine Mehraufwände auf seine Mitglieder, die Pensionskassen, zukommen werden.

Anhang II des FATCA-Abkommens

Das FATCA-Abkommen sieht vor, dass Österreichische Banken, Versicherungen, andere Finanzinstitute und bestimmte Unternehmen der US-Steuerbehörde IRS Auskunft geben über Bankguthaben, Versicherungen und andere Investmentprodukte der Expats (Expatriates) und von US-Bürgern generell. Mit der Schweiz und Liechtenstein hat die USA ebenfalls FATCA-Abkommen erzwungen.

Ausnahmen von der FATCA-Meldepflicht in Österreich

Der Anhang II des FATCA-Abkommens regelt Ausnahmen von der Meldepflicht. Dort wird also festgehalten, welche Institute und Organisationen von der Meldepflicht ausgenommen sein werden. Zu diesem illustren Kreis gehören beispielsweise staatliche Rechtsträger wie

  • die Republik Österreich selbst oder auch
  • Gebietskörperschaften,
  • internationale Organisationen mit Sitz in Österreich,
  • die Oesterreichische Nationalbank (OeNB),
  • die Oesterreichische Entwicklungsbank (OeEB) und
  • der österreichische Exportfonds.

Weitere Finanzinstitute mit Entbindung von der Meldepflicht

Es gibt dann in Österreich noch eine Reihe weiterer Institute, welche von der Meldepflicht ausgenommen sind. Dies sind qualifizierte Fonds wie beispielsweise

  • Altersvorsorgefonds,
  • Pensionsfonds,
  • bestimmte Investmentunternehmen,
  • Pensionskassen,
  • betriebliche Vorsorgekassen,
  • kleine Finanzinstitute,
  • Finanzinstitute mit beschränktem Tätigkeitsbereich,
  • Kreditkartenunternehmen,
  • Bausparkassen,
  • Wohnbaubanken,
  • Pfandbriefstellen,
  • einige nach österreichischen Recht errichtete Trusts und zu guter Letzt auch
  • österreichische Anlageberater und
  • österreichische Anlageverwalter.

Ausnahmen auch für bestimmte Finanzprodukte

Der Anhang II des FATCA-Abkommens zwischen Österreich und der USA sieht Ausnahmen für bestimmte Finanzprodukte vor. So werden

  • Sparkonten zur Altersvorsorge,
  • Risikolebensversicherungsverträge,
  • Konten im Nachlass eines Erblassers,
  • bestimmte Treuhandkonten,
  • Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften und
  • Betriebliche Kollektivversicherungsverträge (BKV)

von der Meldepflicht ausgenommen.


Bildnachweis: © unsplash.com – Simon Waelti

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