Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG: Entlastung des Sozialsystems, Belastung für Versicherte

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Im Zuge des PUEG-Entwurfs ist geplant, den Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 auf 3,4 Prozent zu erhöhen. Eine Entlastung ist für Eltern vorgesehen, die zwei Kinder oder mehr haben.

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG): Neue Maßnahmen für die Pflege

Der Entwurf zum neuen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG sieht eine Anhebung des Beitragssatzes von 3,05 auf 3,4 Prozent vor, jedoch können noch Änderungen vorgenommen werden, bevor es in Kraft tritt.

In der stationären und ambulanten Pflege sind zusätzliche Leistungen vorgesehen. Jedoch gibt es bereits Kritik an der geplanten Pflegereform, da die Versicherten den größten Teil der Kosten selbst finanzieren müssen.

PUEG: Neue Regelungen zur Pflegeunterstützung und Entlastung geplant

Der Fokus des PUEG-Kabinettsbeschlusses liegt auf der Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung, wobei die Finanzierung vor dem Personalmangel Priorität hat. Eine Reform in zwei Schritten wird angestrebt, wobei der erste Schritt die Anhebung der Beiträge zum 1. Juli 2023 umfasst, um eine stabile finanzielle Grundlage zu schaffen.

Durch das PUEG werden die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 erneut spürbar erhöht, was den zweiten Schritt darstellt.

  • Eine Steigerung um fünf Prozent des Pflegegeldes erfolgt zum 1. Januar 2024.
  • Zum 1. Januar 2024 erfolgt eine Anpassung der ambulanten Sachleistungsbeträge um fünf Prozent.
  • Pflegende Angehörige können pro pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage lang auf das Pflegeunterstützungsgeld zurückgreifen.
  • Abhängig von der Verweildauer gewähren Pflegekassen vollstationären Pflegeeinrichtungen eine Zuschlagserhöhung von fünf bis zehn Prozent gemäß § 43c SGB XI.
  • Automatische Dynamisierung von Geld- und Sachleistungen entsprechend der Preisentwicklung zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 1. Januar 2028.
  • Die Einführung innovativer Verfahren zur Erfassung des Pflegebedarfs ist geplant.
  • Verbesserung der Personalbemessung in der stationären Pflege durch die Einführung neuer Umsetzungsstufen.
  • Schaffung einer zentralen Anlaufstelle für digitale Technologien in der Pflege
  • Erweiterung des Förderprogramms zur Unterstützung von digitalen und technischen Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen

Der PUEG-Referentenentwurf sieht eine moderate Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,35 Prozentpunkte zum 1. Juli 2023 vor, was zu geschätzten Mehreinnahmen von etwa 6,6 Mrd. Euro pro Jahr führen würde.

Damit kurzfristige Finanzierungsbedarfe gedeckt werden können, soll die Bundesregierung befähigt sein, Veränderungen des Beitragssatzes per Rechtsverordnung festzulegen. Die genauen Anpassungen sind in der beigefügten Infografik dargestellt.

Infografik: Beitragssätze ab 1.7.2023, nach Anzahl der Kinder gestaffelt zur Pflegeversicherung gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (Stand 16.05.2023) (Foto: Schwarzer.de)

Infografik: Beitragssätze ab 1.7.2023, nach Anzahl der Kinder gestaffelt zur Pflegeversicherung gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (Stand 16.05.2023) (Foto: Schwarzer.de)

Aktuelle Informationen zum PUEG im Bundesrat

Im Bundesrat wurde über das PUEG diskutiert, und es wurde die Forderung nach einer Erhöhung der Bundesmittel für die Pflege laut, vor allem in Bezug auf Zuschüsse zum Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung, die im Entwurf des Gesetzes gefordert werden.

Die Länderkammer möchte regelmäßige Analysen der Leistungsausgaben und Beitragszahlungen für eine Familienversicherung ohne Beiträge sowie die Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Elternzeit, und dass die erforderlichen Mittel als Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in einen Ausgleichsfonds überführt werden.

Zusätzlich verlangt der Bundesrat im PUEG, dass die Finanzierung der Rentenversicherungsbeiträge von Pflegepersonen und des Pflegeunterstützungsgeldes durch Bundesmittel erfolgen soll und die Pflegehilfsmittelpauschale erhöht wird.

Die Plenarsitzung hat zu einer Stellungnahme geführt, die an die Bundesregierung weitergeleitet wird, damit diese eine Gegenäußerung zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG ausarbeitet. Die abschließende Beratung erfolgt im Bundesrat.

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) aus Sicht der Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen aufgrund des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes PUEG mit Veränderungen und zusätzlichen Aufgaben rechnen. Insbesondere das PUEG und das damit verbundene Pflegeunterstützungsgeld werden von der AOK kritisiert, da die Einhaltung der neuen Vorgaben aufgrund der knappen Umsetzungszeit herausfordernd ist. Der Arbeitsaufwand für Arbeitgeber ist beträchtlich, da sie nun die Elternschaft ihrer Angestellten sowie die Anzahl der Kinder nachweisen müssen.

Es ist erforderlich, dass Arbeitgeber Nachweise von den Mitarbeitern verlangen

Arbeitgeber sind nun dazu verpflichtet, den beitragsabführenden Stellen den Nachweis über die Elternschaft ihrer Angestellten vorzulegen, um die korrekten Beiträge in der Lohnabrechnung abführen zu können. Es kommt vor, dass diese Angaben und entsprechende Nachweise bereits vorhanden sind, aber oft müssen sie noch angefordert werden. In der Regel erfolgt der Nachweis der Elterneigenschaft durch die Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder.

Es ist noch nicht geklärt, wie bei Adoptivkindern verfahren werden soll. Die erforderlichen Nachweise müssen bis zum 30. Juni 2023 eingereicht werden und sollten an das Lohn- oder Steuerbüro bzw. die Pflegekassen gesendet werden. Nur wenn diese Nachweise vorliegen, kann eine korrekte Abrechnung der Pflegebeiträge zum Juli 2023 erfolgen und es werden unnötige personelle und finanzielle Belastungen sowie komplexe Nachberechnungen vermieden.

Die Verpflichtung der Arbeitgeber besteht darin, ihre Mitarbeiter über das Verfahren zu informieren und sie darum zu bitten, unaufgefordert Nachweise für nach dem 30. Juni 2023 geborene Kinder vorzulegen.

Arbeitnehmer waren bisher ab ihrem 23. Lebensjahr von der Zahlung des PV-Zuschlags befreit, wenn sie nachgewiesen haben, dass sie Eltern sind. Dafür wurden in der Regel die ELSTAM-Daten herangezogen, bei denen mindestens ein halber Kinderfreibetrag angegeben sein musste. Diese Information wurde als ausreichender Nachweis für die Elternschaft betrachtet. Die Anzahl der Kinder spielte bisher keine Rolle bei der Berechnung der Zuschläge, nun ist sie jedoch wichtig.

Da der Kinderfreibetrag nicht hinreichend aussagekräftig ist, müssen Arbeitgeber nun genau ermitteln, ob ihre Angestellten Mütter oder Väter sind. Somit ergibt sich durch das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG eine zusätzliche Belastung für Arbeitgeber und eine weitere Belastung für Versicherte ohne Kinder oder mit nur einem Kind.

Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG

Ist Pflegeunterstützungsgeld das gleiche wie Pflegegeld?

Pflegegeld wird nicht an die pflegende Person, sondern an den pflegebedürftigen Verwandten ausgezahlt. Die Pflegeperson erhält das Pflegeunterstützungsgeld direkt. Das Pflegegeld kann über einen längeren Zeitraum hinweg beantragt werden, während das Pflegeunterstützungsgeld nur für kurze Zeiträume zur Verfügung steht.

Was gibt es für Pflegeleistungen?

Zu den Pflegeleistungen gehören Pflegegeld, ambulante Pflege, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie stationäre Pflege. Es besteht auch die Option für kombinierte Leistungen.

Was ändert sich ab 2023 in der Pflege?

Das PUEG-Gesetz plant Veränderungen im deutschen Pflegesystem, unter anderem eine Erhöhung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowie einen neuen Nutzungsrahmen für das Pflegeunterstützungsgeld.

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen müssen ab sofort den Personalbedarf individuell berechnen und qualifiziertes Personal beschäftigen. Die Umsetzung der neuen Vorgaben ist bis 2025 geplant.

Was bedeutet das PUEG?

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde in einem Entwurf des Bundeskabinetts beschlossen. Es geht um eine Reform der Pflegeversicherung, die ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. Betroffen sind sowohl die ambulante als auch die stationäre Pflege.

Was ist das Ziel vom PUEG?

Der PUEG verfolgt das Ziel, die häusliche Pflege zu verbessern und gleichzeitig die Pflegepersonen zu entlasten. Darüber hinaus sollen die Arbeitsbedingungen der Pflegefachkräfte verbessert und die Digitalisierung in der Pflegebranche vorangebracht werden.

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