Illegaler Up-/Download in Tauschbörse: Freispruch für Anschlussinhaber

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In einem aktuellen Strafurteil des Amtsgerichts Mainz wurde die Inhaberin eines Internetanschlusses vom Vorwurf der Tauschbörsennutzung nach §§ 106 ff. UrhG freigesprochen (Urteil vom 16.9.2009, Az. 2050 Js 16878/07.408ECs). Dass es sich beim Täter gerade um die Anschlussinhaberin gehandelt haben soll konnte nicht bewiesen werden.

Nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sollen vom Internetanschluss der Angeklagten urheberrechtlich geschützte Musikdateien in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden sein. Das Anbieten geschützter Musikwerke über das Internet ist strafbar nach §§ 106 ff. UrhG. In einer Hausdurchsuchung waren Rechner der Anschlussinhaberin sichergestellt worden. Im Haushalt der Anschlussinhaberin waren im fraglichen Zeitraum jedoch mehrere Personen wohnhaft. Es blieb damit unklar, wer genau Dateien angeboten haben könnte.

Strafbefehl gegen Anschlussinhaber: Tauschbörsennutzung

Das Gericht war zunächst der Auffassung, die Daten über die Zuordnung der IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt, die sichergestellten Rechner und mehrere entsprechende Gutachten seien ausreichend, um die Strafbarkeit zu begründen. Dementsprechend erging zunächst Strafbefehl, nach dem die Anschlussinhaberin 1.500 EUR Geldstrafe hätte zahlen sollen.

Anschlussinhaberin legt Einspruch ein: Freispruch

Hiergegen legte die Anschlussinhaberin erfolgreich Einspruch ein. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Müßig und Rechtsanwalt Stüttgen, Mainz, stützten sich dabei für die Anschlussinhaberin in erster Linie auf den Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten), da jedenfalls mehrere Personen im Haushalt als Täter in Frage kamen.

Daneben verwies Rechtsanwalt Dr. Müßig unter anderem auf die rechtswissenschaftlichen Entwicklungen und Diskussionen im Urheberstrafrecht, die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur rechtswidrigen Anordnung einer Durchsuchung (Beschluss vom 8.4.2009, Az. 2 BvR 945/08), sowie auf die Auffassung des OLG Oldenburg, wonach aus einer Tauschbörsen-Nutzung noch nicht auf das Bewusstsein geschlossen werden kann, Daten nicht nur zu laden, sondern auch anzubieten (Beschluss vom 8.5.2009, Az. 1 Ss 46/09). Dem folgte das Gericht und sprach die Anschlussinhaberin frei.

Praxistipp

Wird Ihnen die Teilnahme an einer Tauschbörse strafrechtlich zur Last gelegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Vorwurf zutreffen kann und wie reagiert werden sollte.

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