Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs haften Mitglieder eines eingetragenen Vereins nicht für dessen Verbindlichkeiten. Stattdessen haftet nur der Verein selbst. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Vereinsinsolvenz
Dem Urteil liegt ein Verfahren eines Immobilienfonds gegen Vereinsmitglieder zugrunde. Der Fonds klagte auf Zahlung von Leasingraten für ein Gebäude, das durch den Verein geleast worden war. Vertragspartner des Immobiliengeschäfts war ausschließlich der Verein.
In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Dresden entschieden, dass ein Mitglied eines eingetragenen Vereins dann für die Vereinsschulden haften könne, wenn sich der Verein in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätige, und dem Mitglied dies bekannt sei. Hintergrund der OLG-Entscheidung ist das Bestreben, dem Missbrauch der Rechtsform „eingetragener Verein“ entgegenzutreten.
Der Bundesgerichtshof entschied nun jedoch, dass für Verbindlichkeiten eines eingetragenen Vereins nur der Verein haftet (Az. II ZR 239/05, Urteil vom 10.12.2007). Eine Ausnahme könne nur bestehen, wenn die Rechtsform des Vereins von der dahinter stehenden natürlichen Person missbraucht werde. Stattdessen verwies der BGH den Kläger auf die Möglichkeit, den Verein amtlich löschen, oder ihm die Rechtsfähigkeit entziehen zu lassen.
Praxistipp:
Mitglieder eines Vereins müssen die Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins nur fürchten, wenn der Verein wirtschaftlich tätig ist und die Rechtsformwahl einen Missbrauch darstellt. Wer Zahlungsansprüche gegen einen Verein hat, kann nur ganz ausnahmsweise gegen dessen Mitglieder vorgehen.
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