YouGov: 55% denken über die Kündigung der Versicherung nach

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Das Kölner Marktforschungsinstitut YouGov hat es auf den Punkt gebracht. Bei einer Befragung erklärten über die Hälfte der Befragten, dass sie über einen Wechsel des Versicherers oder auch über einen Neuabschluss einer Versicherung nachdenken. Acht Prozent der Befragten tun dies sogar sehr häufig.

Einfach so die Versicherung kündigen?

Auch wenn 55% der Versicherten über die Kündiugung ihrer Versicherung nachdenken, ist dies dennoch nicht ganz so einfach zu bewerkstelligen, wie manch einer sich das vorstellen mag. In der besonders wechselbereiten Gruppe der 25- bis 34-Jährigen sind es vor allem die Befragten mit einem Haushaltsnettoeinkommen von über 4.000 Euro. Rechnet man die Zahlen hoch, kommt man aus der Sicht eines Versicherungsanbieters auf die stattliche Zahl von über 4 Millionen Versicherungspolicen, die zur Verhandlung anstehen. Welche Versicherungsverträge kommen dabei vor allem in Frage? Es sind die Kfz-Versicherung, Hausrat-Versicherung, Rechtsschutz-Versicherung und Haftpflicht-Versicherung.

Was muss man beim Kündigen beachten?

Bei der Kündigung einer Versicherung müssen Kündigungsfristen und möglicherweise auch Kündigungsklauseln beachtet werden. Wie Sie bei ihren verschiedenen Versicherungsverträgen am besten vorgehen, erklären wir in den nachfolgenden Kapiteln. Was ihnen auf jeden Fall hilft ist die Übersicht der Zeitschrift Finanztest. Dort finden Sie zusätzlich viele Details zur Kündigung der Versicherung.

Haftpflichtversicherung / Hausratversicherung kündigen

Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres

Hausratversicherungen und Haftpflichtversicherungen können Sie regulär zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Wie schon auch bei der Kfz-Versicherung gibt es auch bei diesen beiden Versicherungen eine Kündigungsfrist. Anders als beider Kfz-Versicherung müssen Sie sich hier schon recht früh entscheiden, denn die Kündigungsfrist für die Haftpflichtversicherung oder Hausratversicherung beträgt drei Monate. Endet das Versicherungsjahr Ihrer Hausratversicherung also am 31. Oktober, dann muss Ihre Kündigung bis zum 31. Juli bei der Versicherung eingegangen sein.

Kündigen der Hausratversicherung bei Beitragserhöhung

Kündigt Ihr Versicherer eine Prämienerhöhung an, können Sie die Hausratversicherung innerhalb eines Monats ab dem Zugang der Ankündigung kündigen. Das gilt natürlich genauso für Haftpflichtversicherungen und -Policen. Wichtig: wenn die Zeit knapp wird, wird es wichtig sein, den Zugang der Ankündigung nachweisen zu können.

Kündigen der Haftpflicht-Police nach Schadensfall

Tritt ein Schadensfall ein, können Sie Ihre Haftpflicht-Police mit nur einem Monat Frist nach der Bearbeitung des Schadens kündigen. Dabei kann dann die Kündigung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres erfolgen. Was bedeutet „nach Bearbeitung des Schadens„? Dies ist der Zeitpunkt zu dem der Versicherer Ihre Schadensanzeige abschließend bearbeitet und die Leistung bzw. Regulierung des Schadens zugesagt oder abgelehnt hat.

Kündigung ihrer Kfz-Versicherung

Ordentliche Kündigung

Hier gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat vor dem Ablauf des Versicherungsjahres. Prüfen Sie Ihre Versicherungspolice auf das Ablaufdatum der Versicherung oder erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer, der Ihnen diese Auskunft geben muss. Oft endet der Versicherungsvertrag zum Ende des Kalenderjahres, also zum 31.12. – Sylvester. Um einen solchen Vertrag zu kündigen muss das Kündigungsschreiben bis zum 30.11. (einen Monat vor dem 31.12.) beim Kfz-Versicherer eingegangen sein.

Im Schadensfall kündigen

Im Schadensfall ist die Kündigung am einfachsten. Innerhalb von nur einem Monat nach Bearbeitung des Schadens ist ein Wechsel der Kfz-Versicherung möglich. Beim Schadensfall gilt das Kündigungsrecht allerdings für beide Seiten. Was heißt das? Nun, auch die Versicherung kann die Gelegenheit nutzen und sich von Versicherungsnehmern mit z.B. hohen Schadensquoten trennen.

Versicherungswechsel beim Fahrzeugwechsel

Wenn Sie sich ein anderes Auto zulegen und ihren alten Wagen abmelden, können Sie sogar die Kfz-Versicherung fristlos kündigen.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Wenn Ihre Kfz-Versicherung ihre Beiträge erhöht – was ja ab und an vorkommt – haben Sie ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Das gleiche Sonderkündigungsrecht habe Sie auch, wenn die Kfz-Versicherung ihre Versicherungsbedingungen ändert. Dabei reicht es völlig aus, wenn es sich dabei um die Typklassen oder Regionalklassen handelt. Aber vorsicht: das Sonderkündigungsrecht gilt nur für einen Monat ab dem Zugang der Mitteilung des Kfz-Versicherers über die Beitragserhöhung oder Änderung der Versicherungsbedingungen. Wenn Sie also schnell sind, können Sie die Gelegenheit zum Versicherungswechsel nutzen.

Die Rechtsschutzversicherung kündigen

Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres

Rechtsschutzversicherungen kündigen Sie regulär zum Ende des Versicherungsjahres. Die Kündigungsfrist liegt wie bei der Hausratversicherung bei drei Monaten.

Kündigen der Rechtsschutzversicherung bei Beitragserhöhung

Auch hier haben Sie die Möglichkeit, die Rechtsschutzversicherung zu kündigen. Beachten Sie auch hier, wann Ihnen die Ankündigung der Erhöhung der Prämie zugeht. Die Frist von einem Monat binnen derer Sie kündigen müssen verstreicht sehr schnell.

Kündigen der Rechtsschutzversicherung nach einem Schadensfall

Tritt ein Schadensfall ein, können Sie Ihre Rechtsschutzversicherung ebenfalls mit einer Frist von nur einem Monat nach Bearbeitung des Schadens kündigen. Die Kündigung ist dann zum Ende des Versicherungsjahres oder auch mit sofortiger Wirkung möglich.

Sonderregelung bei außerordentlicher Kündigung

Sie werden es schon bemerkt haben: bei der Rechtsschutzversicherung verhält es sich mit der Kündigung ähnlich wie bei der Haftpflichtversicherung. Ausnahmen – die sogenannten Sonderregelungen – gibt es bei außerordentlichen Kündigungen. Ein solcher Sonderfall ist jener bei dem der Rechtsschutz-Versicherer einen Schaden nicht bezahlt, obwohl er ihn hätte bezahlen müssen. In einem solchen Fall können Sie innerhalb eines Monats am dem zeitpunkt da Ihnen die Absage zugeht kündigen. Auch hier kann die Kündigung sofort oder zum Ende des Versicherungsjahres erfolgen.

Die Versicherer haben dabei oft noch das Sonderrecht bei sich wiederholenden Schadensfällen zu kündigen. Wie dies in Ihrem fall ist, steht im Versicherungsvertrag. Also einfach mal dort nachlesen. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat ab Zugang bei Ihnen wirksam.


Bildnachweis: © unsplash.com – Robin Benad

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